
Mit Urteil vom 15. Mai 2025 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße die Klage der Eigentümerin eines Steinkohlebergwerks in Altenkirchen gegen die Anordnung bestimmter Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd abgewiesen.
Im Jahr 1953 erwarb die Gewerkschaft des konsolidierten Steinkohlebergbaus Breitenbach GmbH (Klägerin), eine Tochtergesellschaft der BASF, ein stillgelegtes Bergwerksfeld in Altenkirchen (Pfalz).
Seit dem Jahr 2019 kam es oberhalb des Bergwerkfeldes wiederholt zu Bodensenkungen und Tagesbrüchen.
Die 2019 und 2021 auffällig gewordenen Bereiche sanierte die Klägerin in enger Abstimmung mit der SGD Süd zunächst auf eigene Kosten und verfolgte zugleich die Umsetzung eines Sanierungskonzepts für das gesamte ehemalige Bergwerk.
Nachdem eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kam, ordnete die SGD Süd mit Bescheid vom 23. April 2024 die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Sanierung des Gebietes an und erklärte die Verfügung für sofort vollziehbar.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und suchte bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße um vorläufigen Rechtsschutz nach. Der Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss der 4. Kammer vom 2. Juli 2024 abgelehnt (vgl. Pressemitteilung Nr. 12/24 vom 17. Juli 2024).
Mit Urteil vom 15. Mai 2025 wurde nunmehr auch die Klage in der Hauptsache abgewiesen.
Zur Begründung nahm die erkennende Kammer auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 2. Juli 2024 Bezug. Danach seien die schädlichen Bodenveränderungen zweifelsfrei von dem im Eigentum der Klägerin stehenden, ehemaligen Steinkohlebergwerk verursacht worden. Die Klägerin sei deshalb zur Sicherung und Sanierung des Gebiets nach Maßgabe der Anordnung vom 23. April 2024 verpflichtet. Die Umsetzung der Anordnung sei der Klägerin auch möglich, nachdem zwischenzeitlich sämtliche betroffenen Grundstückseigentümer ihr Einverständnis zur Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen erklärt hätten.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 15. Mai 2024 – 4 K 1064/24.NW
VG Neustadt/Wstr., 02.06.2025