
Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass die Stadt Leverkusen entfernte Wahlplakate der Bürgerliste Leverkusen e. V. wieder anbringen muss. Trotz Aufhebung der ursprünglich erteilten Erlaubnis durfte die Stadt keine Vollzugsmaßnahmen ergreifen, da die Klage der Bürgerliste aufschiebende Wirkung entfaltet.
Die Stadt Leverkusen muss von ihr entfernte Wahlplakate der Bürgerliste Leverkusen e. V. für die Kommunalwahl am 14. September 2025 wieder anbringen. Das hat das Verwaltungsgerichts Köln mit nunmehr den Verfahrensbeteiligten bekanntgegebenem Beschluss vom 17.07.2025 entschieden.
Die Bürgerliste hatte am 19. Mai 2025 von der Stadt Leverkusen eine Erlaubnis zur Anbringung von insgesamt 200 Wahlplakaten an 100 Standorten im Stadtgebiet für den Zeitraum vom 14. Juni bis zum 31. Juli 2025erhalten. Diese Erlaubnis hob die Stadt am 5. Juni 2025 wieder auf. Zur Begründung führte sie an, die Erlaubnis sei versehentlich erteilt worden und der offizielle Wahlplakatierungsstart sei für alle Wahlbewerber auf den 1. August 2025 festgelegt worden. Gegen die Aufhebung der Erlaubnis erhob die Bürgerliste Klage beim Verwaltungsgericht. Anschließend brachte sie ihre Wahlplakate wie ursprünglich genehmigt im Stadtgebiet an. Die Stadt Leverkusen ließ die Plakate wieder entfernen. Die Bürgerliste stellte daraufhin einen Eilantrag mit dem Ziel, die Wiederanbringung der Wahlplakate zu erreichen.
Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt, indem es die aufschiebende Wirkung der gegen die Aufhebung der Erlaubnis gerichteten Klage festgestellt und die Stadt Leverkusen zur Wiederanbringung der Wahlplakate binnen drei Werktagen verpflichtet hat. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufhebung hat ein umfassendes Vollziehungsverbot zur Folge. Für die Dauer des Klageverfahrens hat die Behörde alle Maßnahmen zu unterlassen, mit der die Aufhebung der Erlaubnis verwirklicht würde. Bei der Entfernung der Wahlplakate hat sich die Stadt aber auf das Nichtvorliegen einer Erlaubnis – und damit implizit auf die Aufhebung der zunächst bestehenden Erlaubnis – berufen. Damit hat sie die Aufhebungsentscheidung trotz aufschiebender Wirkung der Klage bereits tatsächlich umgesetzt. Dies ist durch Wiederanbringung der Wahlplakate rückgängig zu machen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 21 L 1731/25
VG Köln, 18.07.2025