
Koblenz, 24.09.2026 (JPD) – Ein Unternehmen muss eine im Jahr 2020 ausgezahlte Corona-Soforthilfe von 15.000 Euro zurückzahlen. Entscheidend sei, dass im maßgeblichen Dreimonatszeitraum tatsächlich kein Liquiditätsengpass eingetreten sei, entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz hatte die Soforthilfe im April 2020 zunächst vorläufig auf Grundlage eines prognostizierten coronabedingten Liquiditätsengpasses bewilligt. Nach einer späteren Überprüfung setzte sie die Förderung Anfang 2025 endgültig auf null Euro fest und verlangte die Auszahlung zurück.
Das Gericht hielt dies für rechtmäßig. Eine Subvention dürfe vorläufig bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Unsicherheit über die tatsächlichen Fördervoraussetzungen bestehe. Für die endgültige Bewilligung komme es auf den später tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass und nicht allein auf die ursprüngliche Prognose an.
Personalkosten, Unternehmerlohn, Lohnsteuerabgaben und Sozialversicherungsbeiträge durften nach der maßgeblichen Vergabepraxis bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses unberücksichtigt bleiben.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Aktenzeichen: 2 K 29/26.KO



