Die Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen in Unkel für das Jahr 2020 beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin wurde mit Bescheid vom 21. April 2023 zu wiederkehrenden Beiträgen für das Jahr 2020 in Höhe von 62,05 € herangezogen. Der Bescheid ist auf die Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen der Stadt Unkel vom 27. Oktober 2020 gestützt, welche die Unterteilung des Stadtgebiets in die drei Abrechnungseinheiten Stadtbereich, Heister und Scheuren vorsieht. In der Begründung zur Bildung der Abrechnungseinheiten ging die Beklagte auf die trennende Wirkung der Bundesstraße 42 – B 42 –, die Möglichkeiten sie zu queren, und die Verkehrsflüsse zwischen den gebildeten Abrechnungseinheiten ein. Der Stadtrat der Beklagten hat im Jahr 2024 eine neue Ausbaubeitragssatzung beschlossen, welche das Stadtgebiet in einer Abrechnungseinheit zusammenfasst. Diese Satzung ist noch nicht in Kraft. 

Die Klägerin erhob gegen den auf der alten Satzung beruhenden Beitragsbescheid Widerspruch und in der Folge Untätigkeitsklage, die sie im Wesentlichen mit ihrer Auffassung begründete, die B 42 rechtfertige nicht die Aufteilung des Stadtgebietes in drei Abrechnungseinheiten.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die angegriffene Beitragsfestsetzung, so die Koblenzer Richter nach einer Beweisaufnahme vor Ort, sei rechtens. Sie beruhe auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 27. Oktober 2020 sei frei von Rechtsfehlern. Insbesondere sei die Bildung der Abrechnungseinheiten gerichtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe ihr gesamtes Stadtgebiet einschließlich der Stadtteile Scheuren und Heister nicht in einer Abrechnungseinheit zusammenfassen müssen. Denn das Stadtgebiet stelle kein räumlich zusammenhängendes Gebiet dar. Der Zusammenhang werde durch die B 42 getrennt, die nicht ohne großen Aufwand gequert werden könne. Die Einschätzung des Stadtrats, diese Trennung werde nicht durch tatsächlichen wechselseitigen Verkehr aufgehoben, sei nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund habe weder der Stadtteil Scheuren in die Abrechnungseinheit 1 (Stadtgebiet) einbezogen werden müssen noch sei die beitragsrechtliche Trennung zwischen den Abrechnungseinheiten Stadtgebiet und Heister fehlerhaft.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. 

(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 3. April 2025, 4 K 260/24.KO)

VG Koblenz, 06.05.2025

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