Das Verwaltungsgericht Koblenz hat im Eilverfahren die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Müllcontaineranlage eines Einzelhandelsbetriebs in Boppard gestoppt.

Der Rhein-Hunsrück-Kreis erteilte der Beigeladenen Anfang des Jahres eine Baugenehmigung für die im Zuge einer Parkplatzerweiterung geplante Errichtung einer Müllcontaineranlage bestehend aus sechs Containern mit einem Fassungsvolumen von 1.100 Litern sowie sechs Abfallbehältnissen mit einem Fassungsvolumen von 240 Litern. Die Abfallbehälter sollen auf einer von der Beigeladenen dafür vorgesehenen gepflasterten Fläche und in einem Abstand von weniger als zwei Metern zu dem Grundstück des Antragstellers aufgestellt werden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz gab dem Eilantrag des Nachbarn statt und ordnete die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung an. Die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften, so die Koblenzer Richter. Nach der Landesbauordnung sollten für Abfallbehälter befestigte Plätze an geeigneter Stelle hergestellt werden. Dies diene hygienischen Belangen sowie der Lärm- und Geruchsvermeidung. Die einschlägige Vorschrift habe auch nachbarschützende Wirkung, weil sie zur Vermeidung entsprechender Belästigungen der Nachbarn die Einhaltung bestimmter Mindestabstände fordere. Zur Ermittlung der Mindestabstandsflächen könne auf die landesbauordnungsrechtlichen Regelungen zu Dungstätten zurückgegriffen werden. Die von der Beigeladenen geplante Müllcontaineranlage rufe aufgrund ihrer Dimension Belästigungen hervor, die mit den von einer Dungstätte ausgehenden Belästigungen vergleichbar seien. Den danach erforderlichen Mindestabstand von zwei Metern zum Nachbargrundstück halte die von der Beigeladenen geplante Müllcontaineranlage nicht ein. Unabhängig davon verstoße die geplante Aufstellung der Abfallbehältnisse jedenfalls gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Zwar habe ein Nachbar das Aufstellen von Abfallbehältnissen auf benachbarten Grundstücken grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Die Errichtung der Müllcontaineranlage am beabsichtigten Standort stelle sich vorliegend jedoch als rücksichtslos dar. Das ergebe sich aus der Anzahl und der Größe der geplanten Müllcontainer sowie deren Aufstellungsort, der unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Antragstellers liege.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

(Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Juli 2023, 4 L 573/23.KO)Die Entscheidung 4 L 573/23.KO kann hier abgerufen werden.

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