In Syrien besteht keine vorübergehend ungewisse Lage mehr, weshalb das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht länger berechtigt ist, eine Entscheidung über Asylanträge von Ausländern aus diesem Herkunftsland aufzuschieben. Dies hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe durch Gerichtsbescheid vom 23. Mai 2025 entschieden (A 8 K 5682/24).

In dem entschiedenen Fall hatte ein Kläger syrischer Staatsangehörigkeit am 13. Oktober 2023 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt traf in der Folgezeit jedoch keine Entscheidung. Der Kläger hat daraufhin am 1. Oktober 2024 Klage erhoben mit dem Antrag, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, über seinen Asylantrag zu entscheiden.

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Kläger Recht gegeben. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei zu einem weiteren Aufschub der Entscheidung über den Asylantrag des Klägers auf Grundlage von § 24 Absatz 5 Asylgesetz nicht mehr berechtigt. Die nach dieser Bestimmung erforderliche vorübergehend ungewisse Lage im Herkunftsstaat bestehe nicht mehr. Anlass für die vorübergehende Aussetzung von Entscheidungen nach § 24 Abs. 5 AsylG sei eine für die Beurteilung notwendige besondere Aufklärung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in einem Herkunftsland. Der Zweck des Zuwartens bestehe darin, weitere Ermittlungen und Aufklärungen zu ermöglichen. Nicht die rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit der Beurteilung dürfe der Grund für Verzögerungen sein, sondern nur die Notwendigkeit besonderer Aufklärung.

Ausgehend hiervon sei kein Grund für die Verzögerung mehr gegeben. Das Regime von Bashar Al-Assad herrsche bereits seit dem 8. Dezember 2024 nicht mehr über Syrien. Vielmehr halte sich die neue syrische Regierung unter der Führung der Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) stabil an der Macht und übe die Kontrolle über weite Teile des Landes aus. Inzwischen lägen diverse Erkenntnismittel zu dieser veränderten Lage in Syrien vor. So habe insbesondere auch das Bundesamt selbst im März 2025 einen ausführlichen Länderreport „Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen“ erstellt, der auf alle für die Prüfung des Flüchtlingsschutzes, des subsidiären Schutzes sowie des Vorliegens von Abschiebungsverboten relevanten Fragen unter Auswertung verschiedener Erkenntnismittel eingehe. Des Weiteren liege seit März 2025 eine Country of Origin Information der Asylagentur der Europäischen Union vor. Zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung subsidiären Schutzes an syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit sunnitischen Glaubens liege zudem bereits verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung vor. Unter anderem gebe es bereits obergerichtliche Rechtsprechung zur aktuellen Lage in Syrien bezüglich der Frage des Flüchtlingsschutzes für Angehörige der kurdischen Volksgruppe.

Vorgaben zum Inhalt der Entscheidung des Bundesamts über den Asylantrag enthält der Gerichtsbescheid jedoch keine. Das Bundesamt muss den Kläger zunächst noch anhören.

Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten steht die Möglichkeit offen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids entweder einen Antrag auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen.

VG Karlsruhe, 27.05.2025

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