Mit Beschluss vom 25. April 2024 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe einen Eilantrag gegen eine Baugenehmigung, die insbesondere die Errichtung eines Krankenhausparkplatzes beinhaltet, abgelehnt.

Die Beigeladene betreibt seit vielen Jahren auf mehreren Grundstücken in Sinsheim ein Krankenhaus. Die Grundstücke liegen teilweise in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiet „Krankenhaus“, teilweise aber auch im unbeplanten städtischen Bereich. Für die Neuerrichtung eines Funktionsbaus sowie die Sanierung eines Bestandsgebäudes und den Rückbau eines weiteren Gebäudes beantragte die Beigeladene bei der Stadt Sinsheim die Erteilung einer Baugenehmigung. Der Baugenehmigungsantrag umfasste dabei auch die Errichtung einer Stellplatzanlage mit einer 3,62 Meter hohen Lärmschutzwand. Die Beigeladene legte zum Zwecke der Gesamtlärmbetrachtung eine schalltechnische Untersuchung vor.

Die Antragsteller sind Miteigentümer eines in einem festgesetzten reinen Wohngebiet liegenden Grundstücks. Dieses grenzt unmittelbar an das Vorhabengrundstück an, für das das Sondergebiet „Krankenhaus“ festgesetzt wurde und auf welchem ein größerer Parkplatz entstehen soll. Die Stadt Sinsheim folgte den von den Antragstellern im Baugenehmigungsverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht und erteilte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Hiergegen erhoben die Antragsteller Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. In der Folge haben die Antragsteller Untätigkeitsklage gegen die erteilte Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, über die ihrerseits noch nicht entschieden ist (2 K 158/24).

Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag begehrten die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhobenen Untätigkeitsklage. Sie machten die Unbestimmtheit der erteilten Baugenehmigung geltend und trugen ferner vor, dass die zur Genehmigung gestellten baulichen Anlagen sich nicht in die nähere Umgebung einfügten. Darüber hinaus leide insbesondere die von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung an erheblichen Mängeln.

Die 2. Kammer hat mit Beschluss vom 25. April 2024 den gerichtlichen Eilantrag abgelehnt.

Zur Begründung führt sie aus, dass die erteilte Baugenehmigung nicht unbestimmt sei, weil in den Bauvorlagen an der einen Stelle 316 Stellplätze für Pkw genannt seien, an einer anderen hingegen 311. Es handele sich dabei lediglich um eine Ungenauigkeit und die Antragsteller zeigten nicht auf, inwiefern sie hierdurch in eigenen Rechten verletzt würden. Die Parkflächen entsprächen sowohl nach Art als auch ihrem Maß den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans. Die Baugenehmigung verstoße ferner nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des auf den Parkplatzflächen zu erwartenden Fahrzeugverkehrs. Die zahlreichen gegen die schalltechnische Untersuchung vorgebrachten Einwendungen griffen weder singulär noch in ihrer Gesamtschau durch.  

Der Beschluss der 2. Kammer vom 25. April 2024 (12 K 5052/23) ist seit dem 17. Mai 2024 in Rechtskraft erwachsen und damit einer Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht mehr zugänglich.

(c) VG Karlsruhe, 21.05.2024

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