Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 29. Juni 2023, dessen schriftliche Gründe den Beteiligten nunmehr übermittelt wurden, eine Klage einer Baugenossenschaft in Rastatt abgewiesen.

Die Bauherrin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Innenstadt von Rastatt in einem Karree an den Straßen An der Ludwigsfeste und Sibyllenstraße, das bereits mit Mehrfamilienhäusern bebaut ist. Ihre Planung sah vor, unter Abriss eines bestehenden Wohnhauses im Inneren des Karrees zwei größere Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 23 Wohneinheiten zu errichten. Hierzu beantragte sie bei der Stadt Rastatt die Erteilung eines Bauvorbescheides, um die Grundfrage der Zulässigkeit einer solchen Bebauung vorab zu klären.

Die Stadt Rastatt lehnte die Erteilung im August 2020 ab. Zudem beschloss der Gemeinderat der Stadt im September 2020 die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie eine Veränderungssperre, um die vorhandene städtebauliche Struktur zu bewahren. An der Abstimmung beteiligte sich ein Mitglied des Gemeinderates, das sich zuvor als Vertreter eines Bürgervereins öffentlich für die Beschlüsse eingesetzt hatte.

Die Klage, mit der die Bauherrin ihr Vorhaben weiterverfolgt, ist nun ohne Erfolg geblieben. Zwar könnten dem Bauvorhaben die Beschlüsse über die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre nicht entgegengehalten werden, da der genannte Gemeinderat befangen gewesen sei und sich an der Abstimmung nicht hätte beteiligen dürfen. Zudem seien die Grundzüge der zukünftigen Planung, die durch eine Veränderungssperre gesichert werden sollten, nicht klar gewesen.

Unabhängig davon sei das Bauvorhaben jedoch nicht zulässig, da es sich nicht in den Rahmen der umgebenden Bebauung einfüge. Mit den beiden Mehrfamilienhäusern würden die Grundstücke zu einem größeren Anteil der Grundstücksfläche bebaut als die Grundstücke in der näheren Umgebung. Zudem würden die geplanten Häuser deutlich weiter in den rückwärtigen Teil der Grundstücke hineinreichen als die umgebende Bebauung und damit deren Rahmen überschreiten.

Das Urteil (10 K 2505/21) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim die Zulassung der Berufung zu beantragen.

(c) VG Karlsruhe, 07.09.2023

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