
Karlsruhe, 5. August 2026 (JPD). Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag eines Anwohners abgelehnt, der sich gegen Rauchgas-Immissionen durch Holzfeuerungsanlagen in seiner Nachbarschaft in Stutensee gewandt hatte. Die Anlagen dürfen vorerst weiter betrieben werden.
Der Antragsteller hatte sich bereits seit mehreren Jahren bei der Stadt Stutensee über aus seiner Sicht gesundheitsschädliche Rauchgas-Immissionen beschwert. Zur Begründung legte er unter anderem eigene Messdaten, wissenschaftliche Studien und Presseberichte vor.
Mit seinem Eilantrag wollte er erreichen, dass der Betrieb der Holzfeuerungsanlagen untersagt oder zumindest eingeschränkt wird. Die Stadt lehnte seinen Antrag auf behördliches Einschreiten während des gerichtlichen Verfahrens ab. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts sah weder einen Anspruch auf die begehrte Anordnung noch eine besondere Dringlichkeit als glaubhaft gemacht an. Die für die Anlagen geltenden Immissionsgrenzwerte würden voraussichtlich eingehalten. Hinweise auf einen unzulässigen Brennstoffmissbrauch seien ebenfalls nicht festgestellt worden.
Nach den Feststellungen des Gerichts befinden sich die betroffenen Anlagen zudem nicht unmittelbar auf den an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücken. Die auftretenden Immissionsspitzen seien zeitlich deutlich begrenzt. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit werde deshalb nicht überschritten. Die Stadt sei folglich nicht verpflichtet, gegen die Betreiber einzuschreiten.
Auch ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der Antragsteller gehe bereits seit mehreren Jahren gegen die Holzfeuerungsanlagen vor und hätte sein Anliegen daher in einem regulären Hauptsacheverfahren verfolgen können. Hinzu komme, dass er das Anwesen in Stutensee nur noch selten nutze, nachdem er seinen Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt habe.
Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Der Beschluss vom 4. August 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einlegen.
Aktenzeichen: 4 K 2411/26




