Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 18. Dezember 2023 die Klagen eines Realverbandes – der Feldwegeinteressentschaft – sowie einer Jagdgenossenschaft, die sich gegen die Umnutzung eines im Außenbereich der Stadt Holzminden im Landschaftsschutzgebiet gelegenen und zuletzt für einen Gartenbaubetrieb genutzten Grundstücks wenden, abgewiesen. 

Nach Auffassung der Kammer verletzt der Bauvorbescheid der Stadt Holzminden, mit dem die Umnutzung des Grundstücks in ein Tierheim unter bestimmten Voraussetzungen für planungsrechtlich zulässig erachtet worden ist, die Klägerinnen nicht in ihren Rechten.

Die geltend gemachten Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln bereits keinen Drittschutz. Die Erschließung des Grundstücks ist überdies nicht Gegenstand des Bauvorbescheides gewesen.

Die von der Feldwegeinteressentschaft darüber hinaus benannten Aspekte – etwa eine Lärmbelastung durch Hundegebell, ein höheres Verkehrsaufkommen, eine Verkotung der Feldwege sowie eine fehlende bzw. nicht hinreichende Suche nach einem Alternativstandort – verletzen das Gebot der Rücksichtnahme nicht. Teilweise wird das Recht der Feldwegeinteressentschaft durch diese Aspekte nicht einmal berührt, denn die Nutzung der Wege für die landschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Felder wird etwa durch Hundegebell nicht gestört.

Auch im Falle der Jagdgenossenschaft ist das Rücksichtnahmegebot nach Auffassung der Kammer durch das Vorhaben nicht verletzt. Sie hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Jagdausübung wesentlich beeinträchtigt würde. Es ist nicht ersichtlich, dass durch das Vorhaben Wild in erheblichem Umfang aus dem Jagdbezirk vergrämt werden könnte. Der betroffene Jagdbezirk ist im Hinblick auf Geräusch- und Geruchsimmissionen – etwa durch die Kreis- sowie Landesstraße sowie die zahlreichen Spaziergänger mit Hund – bereits vorbelastet. Zudem erstreckt sich der Jagdbezirk auf insgesamt etwa 650 Hektar, sodass die Auswirkungen des Vorhabens allein einen relativ kleinen Teil des Bezirkes betreffen. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg beantragt werden.

Az. 12 A 4563/21 und 12 A 6451/20

(c) VG Hannover, 20.12.2023

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