Mit einem den Beteiligten soeben bekannt gegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen einen von sieben exileritreischen Vereinen am heutigen Vormittag gestellten Eilantrag abgelehnt, mit dem die Antragsteller ein Verbot der für morgen in den Hessenhallen in Gießen geplanten Veranstaltung „Eritreisches Kulturfest“ durch die Stadt Gießen erreichen wollten.


Zur Begründung ihres Antrages gaben die Antragsteller an, dass bei dieser Veranstaltung zwar auch eritreische Künstler aufträten. Die Großveranstaltung werde aber vom eritreischen Regime insbesondere genutzt, um volksverhetzende und gewaltverherrlichende Inhalte zu propagieren. Unter dem Deckmantel einer angeblichen und vermeintlich harmlosen Kulturveranstaltung versuche die eritreische Regierung, monetäre Einnahmen von der eritreischen Diaspora zu erhalten und umgehe so internationale Sanktionen. Diese Gelder würden dann unter anderem dazu genutzt, die kriegerische Auseinandersetzung am Horn von Afrika zu subventionieren. Dies sei zu unterbinden.


Das Gericht hat den Antrag als bereits unzulässig abgelehnt. Ein Verbot der Veranstaltung oder das Verhängen weiterer Auflagen für deren Durchführung könne durch die Antragsteller nicht beansprucht werden. Die geplante Veranstaltung berühre die Antragsteller als Vereine nicht in ihrem durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1) geschützten Kernbereich ihrer Vereinstätigkeit oder gar ihres Bestandes, und subjektive Rechte ihrer Mitglieder könnten sie als Verein nicht in eigenem Namen geltend machen. Die von den Antragstellern im Versammlungsrecht, im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Strafgesetzbuch zur Stützung ihres Begehrens benannten Rechtsvorschriften vermittelten den Antragstellern keinen Anspruch auf eine Verpflichtung der Stadt Gießen zu weiterem Einschreiten. So diene § 130 StGB, der Volksverhetzung unter Strafe stelle, neben dem Schutz des öffentlichen Friedens zwar auch dem Individualschutz der Angehörigen der in der Norm bezeichneten Gruppen. Die Antragsteller seien aber, soweit sie als Verein Rechtsfähigkeit besäßen, juristische Personen des (deutschen) Privatrechts.


Der Beschluss (Az.: 8 L 1692/22) ist noch nicht rechtskräftig.

Die Beteiligten können binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde einlegen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen, Pressemitteilung vom 19. August 2022

Cookie Consent mit Real Cookie Banner