
Gelsenkirchen, 27. Juli 2026 (JPD). Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Partei „Die Heimat“ darf die Räume seiner Parteizentrale in Essen vorläufig nicht zu Versammlungszwecken nutzen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte einen Eilantrag gegen eine entsprechende Ordnungsverfügung der Stadt Essen ab.
Die Stadt hatte dem Landesverband mit Verfügung vom 28. April 2026 untersagt, die Räume im Erdgeschoss des Hinterhauses in der Marienstraße 66 für Versammlungen zu verwenden. Hintergrund waren brandschutzrechtliche Bedenken.
Rechtmäßigkeit bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
Die 5. Kammer ließ im Eilverfahren ausdrücklich offen, ob die Ordnungsverfügung endgültig rechtmäßig ist und den Landesverband in seinen Rechten verletzt. Diese Fragen seien im Hauptsacheverfahren zu klären.
Im Rahmen der vorläufigen Interessenabwägung stellte das Gericht die Versammlungsfreiheit und den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz nicht verbotener Parteien dem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gegenüber. Wegen des unzureichenden Brandschutzes müsse der Schutz von Leben und Gesundheit vorläufig Vorrang haben.
Keine ausreichenden Rettungswege
Nach Auffassung der Kammer verfügen die Räume nicht über hinreichende Rettungswege. Diese müssten in einen Bereich führen, in dem keine Gefahren mehr durch Feuer, Rauch, Funkenflug oder umherfliegende Teile bestünden.
Die Fläche zwischen Vorder- und Hinterhaus erfülle diese Anforderungen nicht. Ein sicherer Bereich werde für aus dem Hinterhaus fliehende Personen frühestens auf der Marienstraße erreicht.
Rettungswege müssten zudem nicht nur die Flucht ermöglichen, sondern gleichzeitig den ungehinderten Zugang der Rettungskräfte einschließlich der notwendigen Ausrüstung zur Brandstelle gewährleisten. Die Tordurchfahrt im Vorderhaus sei hierfür offenkundig zu gering dimensioniert.
Selbst wenn die Durchfahrt noch als Rettungsweg geeignet wäre, fehle wegen der beengten Bebauung ein davon unabhängiger zweiter Rettungsweg.
Gericht verweist auf Räume in Dortmund
Die Kammer berücksichtigte ergänzend, dass der Schutz von Leib und Leben der Parteimitglieder und weiterer Interessierter auch im Interesse des Landesverbandes liegen müsse. Nach dem von der Partei vertretenen Verständnis von Treue und Kameradschaft sei es ihr zudem zumutbar, Versammlungen in den Räumen des Kreisverbandes Dortmund abzuhalten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Der Landesverband kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen einlegen.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Juli 2026 – 5 L 911/26


