Die Eigentümerin eines Einfamilienwohnhauses im Geltungsbereich der Satzung zum Schutz des Denkmalbereichs „Golzheimer Siedlung“ (Denkmalbereichssatzung) darf auf einer aus dem Straßenraum einsehbaren Dachfläche ihres Hauses eine Photovoltaikanlage errichten. Die Landeshauptstadt Düsseldorf ist verpflichtet, die hierzu nach dem Denkmalschutzgesetz NRW erforderliche Erlaubnis zu erteilen. Das hat die 28. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Urteil vom heutigen Tage entschieden und damit der Klage der Grundstückseigentümerin stattgegeben.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) kann im Sinne eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses der Denkmalschutz das öffentliche Interesse an dem Ausbau der erneuerbaren Energien nur noch in atypischen Fällen überwinden, die fachlich anhand der besonderen Umstände der jeweiligen Situation zu begründen sind. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die durch die Denkmalbereichssatzung geschützten Blickbezüge werden durch die Errichtung der Photovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt. Gleiches gilt für die von der Rheinuferpromenade wahrnehmbare Silhouette der Siedlung. Das geschützte Erscheinungsbild der Siedlung in Gestalt und Struktur wird durch die Errichtung der Photovoltaikanlage in keiner so gewichtigen Weise gestört, dass dies als Atypik die gesetzliche Wertung, dass Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu überwinden vermag. Zwar ist die Photovoltaikanlage aus dem Straßenraum einsehbar. Die nach der Satzung wesentlichen Merkmale der Bausubstanz, wie die Architektursprache, die Kubatur und Größe der Gebäudegrundflächen, die Eingeschossigkeit, das weiß geschlämmte Ziegelmauerwerk sowie die Dachform und -neigung, bleiben von der Errichtung der Photovoltaikanlage jedoch unberührt. Zu berücksichtigen ist, dass mit der Zunahme von Photovoltaikanlagen auf Hausdächern das „Störgefühl“ des Durchschnittsbetrachters erheblich abgenommen hat und weiter abnehmen wird. Photovoltaikanlagen springen nicht (mehr) unmittelbar in den Blick und lenken diesen nicht von der weiteren Bausubstanz und dem Eindruck der Örtlichkeit ab.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

Aktenzeichen 28 K 8865/22

(c) VG Düsseldorf, 30.11.2023

Cookie Consent mit Real Cookie Banner