Die unter anderem für Kommunalrecht zuständige 3. Kammer hat mit Beschluss vom 21.12.2023 im Eilverfahren entschieden, dass der Bürgermeister der Stadt Raunheim einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aus August 2023, der unter anderem die Rückforderung von Provisionszahlungen vorsieht, nicht beanstanden durfte. Das Handeln der Stadtverordnetenversammlung war nach Auffassung der Kammer rechtmäßig.

Der Beschluss der Stadtverordneten betrifft einen Arbeitsvertrag, den der Magistrat auf Initiative des Bürgermeisters im Jahr 2016 mit dem Leiter des Eigenbetriebs „Stadtentwicklung“ geschlossen hat. Dieser Vertrag sieht unter anderem vor, dass dem Betriebsleiter zusätzlich zu der tariflichen Vergütung eine erfolgsorientierte Provision für abgeschlossene Grundstücksverkäufe in Höhe von 2,1 % des Kaufpreises gewährt wird. Nachdem dieser Vorgang im Frühjahr öffentlich wurde, beschlossen die Stadtverordneten in Raunheim, den Vertrag nicht zu genehmigen. Ferner wurde der Magistrat beauftragt, bereits an den Betriebsleiter geleistete Provisionszahlungen zurückzufordern. Den Beschluss hat der Bürgermeister beanstandet. Für den Vertrag sei der Magistrat zuständig, nicht die Stadtverordnetenversammlung. Diese müsse den Vertrag auch nicht nach dem Eigenbetriebsgesetz genehmigen.

Das Gericht hat nun im Eilverfahren entschieden, dass der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung keine Rechtsverletzung erkennen lässt und der Bürgermeister den Beschluss daher nicht beanstanden durfte. Die Stadtverordneten hätten innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Die verweigerte Genehmigung betreffe nicht die Einstellung des Betriebsleiters als solche, sondern nur die Provisionsvereinbarung. Diese separate Vereinbarung sei vom eigentlichen Einstellungsvertrag abzugrenzen. Es komme auch nicht auf die Zuständigkeit für den Abschluss des Vertrags an, die zweifellos beim Magistrat liege.

Der Vertrag müsse aber nach dem Eigenbetriebsgesetz von der Stadtverordnetenversammlung genehmigt werden. Die Vereinbarung einer Provision für einen Betriebsleiter sei ungewöhnlich und daher gerade keine Vereinbarung nach Tarif und auch kein Geschäft der laufenden Betriebsführung. Wegen der fehlenden Genehmigung seien Provisionen ohne vertragliche Grundlage gezahlt worden. Die Stadtverordnetenversammlung durfte daher den Magistrat auch beauftragen, die gezahlten Provisionen zurückzufordern.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 2222/23.DA.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

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