Datenschutz: Berliner Feuerwehr musste bei Corona-Meldungen genauer differenzieren

Berlin, 05.10.2026 (JPD) – Die Berliner Feuerwehr durfte Beschäftigte, die 2022 keinen Corona-Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt hatten, an das Gesundheitsamt melden. Rechtswidrig war jedoch die pauschale Angabe, sämtliche Betroffenen hätten direkten Kontakt zu vulnerablen Personen gehabt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Feuerwehr hatte bei Meldungen an das Landesamt für Gesundheit und Soziales bei allen feuerwehrtechnischen Dienstkräften angegeben, dass Kontakt zu Angehörigen vulnerabler Gruppen bestehe. Zwei Beamte, die nach eigenen Angaben ausschließlich im Büro arbeiteten, verlangten deshalb jeweils 5.000 Euro Schadensersatz.

Das VG hielt die Meldung über den fehlenden Impf- oder Genesenennachweis für rechtmäßig. Die damals geltenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes hätten die Meldepflicht für Beschäftigte des Rettungsdienstes unabhängig davon vorgesehen, ob sie im Einsatz oder im Büro tätig waren.

Die pauschale Angabe zum Kontakt mit vulnerablen Personen verstieß dagegen nach Auffassung der Richter gegen den datenschutzrechtlichen Grundsatz der Datenrichtigkeit. Die Feuerwehr hätte dies für jeden Beschäftigten individuell prüfen müssen.

Wegen des dadurch verursachten Kontrollverlusts über ihre personenbezogenen Daten sprach das Gericht den Klägern jeweils 100 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Einer der Beamten erhält wegen einer weiteren fehlerhaften Datenauskunft zusätzliche 100 Euro. Eine von der Berliner Datenschutzbeauftragten ausgesprochene Verwarnung gegen die Feuerwehr bestätigte das Gericht.

Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wurde in allen Verfahren zugelassen.

Aktenzeichen: VG Berlin, Urteile vom 30.09.2026 – VG 42 K 72/25, VG 42 K 65/25 und VG 42 K 66/25

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