Fellhornbahn darf Pistenbaumaßnahmen vorerst umsetzen – Naturschutz-Eilantrag ohne Erfolg

Augsburg, 8. Juni 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Augsburg hat einen Eilantrag des Bayerischen Landesbundes für Vogel- und Naturschutz gegen eine der Fellhornbahn GmbH erteilte Baugenehmigung für Pistenbaumaßnahmen am Fellhorn abgelehnt. Dies teilte das Gericht am Montag mit. Die Genehmigung betrifft Arbeiten im Bereich der Bierenwangabfahrt in Richtung Walsergundabfahrt sowie eine Verbreiterung von Pisten im Scheidtobel.

Nach Auffassung der 4. Kammer ist die Baugenehmigung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich rechtmäßig. Weder Belange des Boden- und Naturschutzes noch Vorgaben des Habitat- und Artenschutzrechts stünden dem Vorhaben entgegen. Auch Anforderungen der Alpenkonvention, des Regionalplans Allgäu und der Raumordnung seien nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts eingehalten.

Gericht sieht Natur- und Artenschutz gewahrt

Das Gericht stützte sich dabei auf fachgutachterliche Stellungnahmen. Danach handele es sich bei den betroffenen Flächen nicht um ein labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention. Die an den Kriterien der sogenannten Tiroler Checkliste orientierte Bewertung sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Auch die Erhaltungsziele der betroffenen Natura-2000-Gebiete würden voraussichtlich nicht erheblich beeinträchtigt. Dies gelte insbesondere für geschützte Arten wie Birkhuhn und Alpenschneehuhn. Die Kammer sah zudem keine Fehler bei der artenschutzrechtlichen Bestandsaufnahme und Bewertung.

Nach Ansicht des Gerichts gewährleisten die in der Baugenehmigung vorgesehenen Schutz-, Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben. Dazu zählen unter anderem Bauzeitenregelungen, Schutzmaßnahmen für angrenzende Strukturen, die Begrenzung des Baufeldes sowie Maßnahmen zur Besucherlenkung. Die zusätzlich erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde bereits von der Regierung von Schwaben erteilt und ist nicht angefochten worden.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg (Az. Au 4 S 26.1000) kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden. Unabhängig davon sind Klage und Eilantrag gegen die gesonderte Genehmigung für den Ausbau der Scheidtobelbahn weiterhin bei einer anderen Kammer des Gerichts anhängig.

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