Aktuelle Meldungen aus Politik, Wirtschaft und Justiz
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der Frage ein, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von den Vorschriften über die Kennzeichnung von Arzneimitteln insbesondere beim Parallelimport von Arzneimitteln nach Unionsrecht möglich sind.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2025 die Klage des AfD Landesverbands Baden- Württemberg gegen seine Beobachtung durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und die öffentliche Bekanntgabe dieser Beobachtung abgewiesen
Die 2. Strafkammer des Landgerichts Berlin hat am 17. März 2025 im sogenannten selbstständigen Einziehungsverfahren die Einziehung von insgesamt 58 Immobilien in Berlin und Brandenburg angeordnet. Die Einziehungsbeteiligten seien lediglich als Strohfrauen bzw. Strohgesellschaften eingesetzt worden, um die rechtswidrige Herkunft der gezahlten Kaufpreise zu verschleiern.
Hessens Justizminister Christian Heinz hat gemeinsam mit der Präsidentin des Landgerichts Wiesbaden, Dr. Cornelia Menhofer, den neuen großen Sitzungssaal im Justizzentrum Wiesbaden eingeweiht.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) kann ein Internetzugangsvermittler nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet werden, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Bestimmt eine Verfallklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Das Gleiche gilt für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. „Vesting-Periode“ entstanden sind.
Der 9. Strafsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 18.03.2025 die Ablehnung eines im Reichsbürgerprozesses gegen Christian W. hinzugezogenen Ergänzungsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Angeklagten Lina E. gegen ihre Verurteilung durch das Oberlandesgericht Dresden mit geringfügigen Änderungen des Schuldspruchs und die Revision des Generalbundesanwalts in vollem Umfang verworfen. Das Oberlandesgericht hat die Angeklagte unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einer Mehrzahl von Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt.
Vor der 18. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth beginnt am 26. März 2025 um 9:00 Uhr die Hauptverhandlung gegen sechs Angeklagte im Alter von 26 bis 45 Jahren wegen des Vorwurfs des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges sowie der Beihilfe zum Betrug im Zusammenhang mit dem angedachten Verkauf von Bücherreihen, Lexikonsammlungen oder Nachdrucken historischer Bücher (sog. „Faksimiles“).
„Dank des unermüdlichen Einsatzes aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konnte der weiterhin hohe Arbeitsanfall des Jahres 2024 gut bewältigt werden. Für das große Engagement bin ich allen Kolleginnen und Kollegen sehr dankbar und sehe das Oberlandesgericht für die Zukunft gut aufgestellt“, so die Präsidentin des Oberlandesgerichts Bamberg Dr. Karin Angerer.
Die kurz nach einer dienstlich veranlassten Hepatitis-A/B-Schutzimpfung diagnostizierte Erkrankung eines Soldaten an Multipler Sklerose stellt keine Wehrdienstbeschädigung dar, da die Impfung und die Erkrankung medizinisch nicht in Zusammenhang zu bringen sind.
Die von einer Ärztin vor einer Feuerbestattung durchgeführte zweite Leichenschau stellt keine abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung dar. Wesentliches Argument für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit war für das Gericht, dass es sich bei der sog. zweiten Leichenschau um einen Hoheitsakt handelt.