Koblenz, 13. Oktober 2025 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage der Stadt Schweich, der Ortsgemeinde Longuich und der Verbandsgemeinde Schweich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Moselbrücke Schweich abgewiesen. Die Klägerinnen hatten beanstandet, dass auf der neuen Brücke kein Radweg in beiden Richtungen vorgesehen sei. Das Gericht sah jedoch keine Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung und bestätigte die fachplanerische Abwägung des Landesbetriebs Mobilität.

Moselbrücke Schweich: Kein zweiter Radweg vorgesehen

Die bestehende Brücke aus dem Jahr 1950, Teil der Landesstraße L 141, soll aufgrund substanzbedingter Schäden und unzureichender Durchfahrtshöhe für die Schifffahrt ersetzt werden. Der genehmigte Neubau sieht auf der unterstromigen Brückenseite einen 3,75 Meter breiten Rad- und Gehweg in beide Richtungen vor, während auf der oberstromigen Seite ein 2,25 Meter breiter Gehweg geplant ist. Teile des Radverkehrs werden über Rampen unterhalb der Brücke geführt, um Querungen des Kreisverkehrs zu vermeiden und den motorisierten Verkehr nicht zu behindern.

Die Klägerinnen argumentierten, dass die einseitige Radwegeführung den Zugang zu städtischen Einrichtungen erschwere und bestehende Radinfrastruktur beeinträchtige. Das Gericht betonte jedoch, dass kommunale Gebietskörperschaften keinen Anspruch auf umfassende Überprüfung von fachplanerischen Entscheidungen hätten, sondern nur auf den Schutz eigener kommunaler Belange. Auswirkungen auf den Moselradweg, den Panoramahöhenradweg oder auf städtische Mobilitätsstationen seien rechtlich nicht relevant.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 8 C 11201/24.OVG und datiert auf den 1. Oktober 2025.

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