
Münster, 17. September 2026. Ein mit Kamera, Mikrofon und WLAN ausgestatteter Futterautomat für Haustiere darf vorerst weiter vertrieben werden. Das Oberverwaltungsgericht hat eine Beschwerde der Bundesnetzagentur gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.
Die Antragstellerin vertreibt einen sogenannten „Smart Pet Feeder“, der über eine App gesteuert werden kann. Neben der Futterausgabe lassen sich darüber Kamera und Mikrofon aktivieren. Aufnahmen können in der App, auf dem Mobiltelefon oder auf einer SD-Karte gespeichert werden.
Die Bundesnetzagentur hatte den Vertrieb mit sofortiger Wirkung untersagt. Nach ihrer Auffassung handelt es sich um eine verbotene Telekommunikationsanlage, die mit einem Alltagsgegenstand verkleidet und dazu geeignet und bestimmt sei, Bild oder nicht öffentlich gesprochenes Wort unbemerkt aufzunehmen.
Das Verwaltungsgericht Köln setzte das Verbot im Eilverfahren aus. Auch die Beschwerde der Bundesnetzagentur blieb nun ohne Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist bei dem Gerät objektiv erkennbar, dass es neben der Futterausgabe auch dazu dient, ein Haustier zu beobachten und mit ihm zu kommunizieren. Die gesetzliche Regelung über Anlagen zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen müsse einschränkend ausgelegt werden.
Aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ergebe sich, dass der Gesetzgeber Aufnahme- und Abhörmöglichkeiten ohne einen auf Personenüberwachung gerichteten Zweck nicht erfassen wollte.
Damit bleibt das Vertriebsverbot vorläufig ausgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG, Beschluss vom 17. September 2026 – 13 B 18/16
Vorinstanz: VG Köln – 1 L 2838/25



