Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Klage eines Anwohners gegen den geplanten Ausbau der B 236 in Nachrodt-Wiblingwerde abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Bezirksregierung Arnsberg bestätigt. Das Gericht hält das Vorhaben – einschließlich Brückenneubau, Gasleitungsverlegung und Begradigung der Straßenführung – für erforderlich und rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Auswirkungen auf ein denkmalgeschütztes Anwesen und eine historische Lindenallee wurden nach Ansicht des Gerichts korrekt abgewogen.

    Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Ausbau der B 236 in der Ortsdurchfahrt Nachrodt-Wiblingwerde ist rechtmäßig. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und die Klage eines Anwohners abgewiesen.

    Die Bezirksregierung Arnsberg stellte im August 2024 den Plan für den Ausbau der B 236 in Nachrodt-Wiblingwerde fest. Das Vorhaben beinhaltet unter anderem den Abbruch und die Neuerrichtung einer Brücke über die Lenne, die unterirdische Verle­gung einer Gasleitung und die Beseitigung einer unübersichtlichen Kurve. Die gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage eines Anwohners, der in der Nähe ein denkmalgeschütztes Gebäude bewohnt, hatte vor dem erstinstanzlich zuständi­gen Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

    Zur mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 11. Senats des Oberver­waltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Insbesondere war es zulässig, den Ausbau der Brücke und die Verle­gung der Gasleitung in einem Verfahren zusammenzufassen. Der Planfeststellungs­beschluss ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Das Vorhaben ist erforderlich, um die unzureichenden Verkehrsverhältnisse durch den Straßenverlauf mit zwei auf­einanderfolgenden 90-Grad-Kurven zu verbessern. Zudem weist die Lennebrücke aus dem 19. Jahrhundert erhebliche Schäden auf; sie ist zurzeit nur noch im Einrich­tungsverkehr befahrbar. Der Abbruch und die Neuerrichtung der Brücke sind gegen­über einer Sanierung der alten Brücke mit Beibehaltung der jetzigen Trassenführung vorzugswürdig. Die Bezirksregierung hat die Belange der Öffentlichkeit und der An­wohner fehlerfrei abgewogen. Hierzu zählen auch die vom Kläger angeführten Aus­wirkungen auf das in seinem Eigentum stehende Denkmal „Haus Nachrodt“ und die zu einer Erbbegräbnisstätte führende Lindenallee. Die neue Trasse durchschneidet nur einen Teil der Lindenallee, die an dieser Stelle schon seit längerer Zeit nicht mehr als solche erkennbar ist. Auf der nach dem Abbruch der alten Brücke frei wer­denden Fläche sollen nach dem Planfeststellungsbeschluss beidseitig neue Linden gepflanzt werden.

    Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nicht­zulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

    Aktenzeichen: 11 D 206/24.AK

    OVG NRW, 04.07.2025

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