Das OVG NRW hat die Abschiebung eines ausreisepflichtigen, schwer psychisch erkrankten Sexualstraftäters aus Moers vorläufig gestoppt, da eine gesicherte medizinische Versorgung in der Türkei nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Die Ausweisung bleibt jedoch rechtmäßig und von öffentlichem Interesse.

    Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat einem ausreisepflichtigen türkischen Staatsangehörigen aus Moers vorläufig Recht gegeben und die Abschiebung in die Türkei aus gesundheitlichen Gründen gestoppt. Mit Beschluss vom heutigen Tag gab der 18. Senat der Beschwerde des Mannes teilweise statt und hob eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf insoweit auf.

    Der Antragsteller, ein rechtskräftig verurteilter Sexualstraftäter, ist nach Ansicht des OVG derzeit nicht reisefähig. Die Vorinstanz hatte keine durchgreifenden Zweifel daran gesehen, dass eine Rückführung unter Berücksichtigung medizinischer Begleitung und einer geplanten stationären Aufnahme in der Türkei zumutbar sei. Die Stadt Moers hatte entsprechende Maßnahmen zugesichert, insbesondere eine durchgehende ärztliche Begleitung und notfalls auch eine zwangsweise Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung durch türkische Behörden.

    Diese Zusicherungen genügten dem Oberverwaltungsgericht jedoch nicht. Die Stadt hatte die Organisation der Rückführungsmaßnahme an ein privates Unternehmen ausgelagert, konnte auf Nachfrage aber weder eine konkrete Bestätigung über die Möglichkeit einer Zwangseinweisung durch türkische Stellen vorlegen noch nachweisen, dass anderweitige Vorkehrungen zur Sicherstellung einer lückenlosen Anschlussversorgung getroffen worden sind. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Antragstellers und seiner erheblichen psychischen Erkrankung sei aktuell nicht gewährleistet, dass der Mann in der Türkei unmittelbar in fachärztliche Betreuung überführt werden könne. Damit bestehe ein rechtliches Abschiebungshindernis, so das Gericht.

    Hingegen blieb die Beschwerde ohne Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Ausweisung an sich wandte. Die Rechtmäßigkeit der Ausweisung wurde durch das OVG bestätigt, ebenso wie das besondere öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung.

    Der Beschluss (Az.: 18 B 672/25) ist unanfechtbar.

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