Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass der Beschluss des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2019 mit dem Titel „Der BDS-Bewegung entschlossen entgegentreten – Antisemitismus bekämpfen“ nicht von den Verwaltungsgerichten überprüft werden kann.

Die Kläger, die die BDS-Bewegung unterstützen, haben sich mit ihrem Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin gewandt, das den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten bejaht, den Bundestagsbeschluss in der Sache jedoch nicht beanstandet hat. Dieser Würdigung ist der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Er hat die Klage als verfassungsrechtliche Streitigkeit bewertet, die nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte fällt. Da der Bundestag den Parlamentsbeschluss in seiner Eigenschaft als Gesetzgebungsorgan gefasst und sich hierbei auf sein allgemeinpolitisches Mandat berufen hat, ist das hiergegen geführte Verfahren dem Verfassungsrecht zuzuordnen. Eine inhaltliche Überprüfung des Beschlusses als solchem ist daher dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 16. Juni 2023 – OVG 3 B 44/21 –

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