
Berlin, 15. September 2026. Ein Windenergieunternehmen hat keinen Anspruch auf die Genehmigung von vier Windenergieanlagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Stadt Kyritz. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat eine entsprechende Klage abgewiesen. Dabei kam es nach Auffassung des Gerichts nicht darauf an, ob eine im Bebauungsplan enthaltene Höhenbegrenzung inzwischen unwirksam geworden ist.
Das Unternehmen hatte beim Landesamt für Umwelt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für vier Windenergieanlagen mit einer Höhe von jeweils mehr als 200 Metern beantragt. Die geplanten Anlagen befinden sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 2006.
Der Bebauungsplan sieht zehn Sondergebiete für Windenergieanlagen vor und begrenzt deren zulässige Gesamthöhe jeweils auf 100 Meter. Fünf der Sondergebiete waren bereits bei Inkrafttreten des Plans mit Windenergieanlagen bebaut, fünf weitere sind bislang unbebaut geblieben.
Das Landesamt für Umwelt lehnte die Genehmigungen unter anderem mit der Begründung ab, dass die geplanten Anlagen die festgesetzte Höhenbegrenzung überschritten.
Das Unternehmen machte dagegen geltend, der Bebauungsplan sei jedenfalls hinsichtlich der bislang unbebauten Sondergebiete funktionslos geworden. Windenergieanlagen mit einer Höhe von höchstens 100 Metern seien am Markt faktisch nicht mehr verfügbar und wirtschaftlich nicht mehr zu betreiben.
Das OVG ließ offen, ob die Höhenbegrenzung und weitere darauf bezogene Festsetzungen für die bislang unbebauten Sondergebiete tatsächlich wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. Selbst in diesem Fall wäre nach Auffassung des Senats nicht der gesamte Bebauungsplan unwirksam.
Jedenfalls hinsichtlich der bereits errichteten Windenergieanlagen behalte der Plan nach dem erkennbaren Willen der Gemeinde seine steuernde Wirkung. Da der Bebauungsplan neue Windenergieanlagen auf die ausgewiesenen Sondergebiete beschränke und sich das Vorhaben der Klägerin teilweise außerhalb dieser Flächen befinde, sei es bauplanungsrechtlich unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde eingelegt werden.



