Der 10. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat in dem Verfahren über die Klage von Anwohnern gegen die Baugenehmigung für ein Schulungs- und Fortbildungszentrum der Bundesbank am Großen Wannsee den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen.

Bei der nur für Mitarbeiter und eigene Gäste der Bundesbank vorgesehenen Nutzung zur Schulung oder Fortbildung von höchstens 40 Teilnehmern und der entsprechenden Unterbringung und Verpflegung könne, anders als von den klagenden Nachbarn vorgetragen, von einem „Hotel“ oder „hotelähnlichen Betrieb“ oder einer Nutzung als „Gaststätte“ keine Rede sein. Auch sonst biete das Vorbringen der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben in dem im Baunutzungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich wäre. Anders als in einem reinen Wohngebiet sei die Wohnruhe gerade nicht uneingeschränkt geschützt. Auch der durch andere zulässige Nutzungen bedingte Verkehr sei daher nach dem Willen des Plangebers von Eigentümern, die ihre Grundstücke nur zu Wohnzwecken nutzten, als ebenfalls grundsätzlich gebietstypisch hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 28. August 2023 – OVG 10 N 17/21 –

(c) OVG Berlin-Brandenburg, 31.08.2023

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