Der Verbraucherverband Bundeszentrale (vzbv) hat wegen Preiserhöhungen von Festnetz-Verträgen eine sogenannte Verbandsklage gegen Vodafone erhoben. Im Rahmen der kürzlich neu eingeführten Abhilfeklage möchte der Verband eine Rückzahlung von Aufschlägen für Festnetzanschlüsse an die betroffenen Verbraucher erreichen. Gleichzeitig soll das Gericht im Wege einer sogenannten Musterfeststellungsklage feststellen, dass die angegriffenen Preiserhöhungen unwirksam sind.

Für Verbandsklagen ist in Nordrhein-Westfalen landesweit das Oberlandesgericht Hamm in erster Instanz zuständig. Da der vzbv jedoch neben zwei in Nordrhein-Westfalen ansässigen Unternehmen der Vodafone Gruppe gleichzeitig auch ein in Bayern ansässiges Unternehmen verklagt, möchte er zunächst ein Verfahren auf gerichtliche Bestimmung einer einheitlichen Zuständigkeit durchführen lassen. Das Gesetz sieht bei einem Auseinanderfallen der gerichtlichen Zuständigkeit für mehrere Beklagte vor, dass eine einheitliche Zuständigkeit festgelegt werden kann. Der für die vorliegende Verbandsklage zuständige 12. Zivilsenat hat auf den Antrag des vzbv das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit eingeleitet.

Betroffene Verbraucherinnen und Verbraucher können sich an dem derzeit beim Oberlandesgericht Hamm anhängigen Verbandsklageverfahren nicht direkt beteiligen. Zur Teilnahme an dem Verfahren müssen sie sich beim Bundesamt für Justiz in Bonn in das Klageregister eintragen. Weitere Informationen hierüber finden sich auf der entsprechenden Informationsseite des Bundesamtes für Justiz im InternetDas vorliegende Verfahren ist in das Klageregister noch nicht eingetragen.

Eine Meldung der Klage zur Eintragung in das Klageregister wird erst nach der Entscheidung über das zuständige Gericht erfolgen. Die Entscheidung des hierzu berufenen 1. Zivilsenats wird Anfang des kommenden Jahres erwartet. Anschließend wird die Klage von dem für zuständig befundenen Gericht förmlich zugestellt und dann dem Klageregister gemeldet.

Aktenzeichen: I-12 MK 1/23 Oberlandesgericht Hamm

(c) OLG Hamm, 21.12.2023

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