
Karlsruhe, 7. Juli 2026 (JPD). Die Kindernachversicherung eines mit einer Behinderung geborenen Kindes in der privaten Pflegezusatzversicherung kann wirksam sein, auch wenn ein Elternteil bei Abschluss seines eigenen Versicherungsvertrags bereits von einer pränatalen Trisomie-21-Diagnose wusste. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 7. Juli 2026 entschieden (Aktenzeichen 12 U 131/25).
Nach § 198 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz und den maßgeblichen Versicherungsbedingungen kann ein neugeborenes Kind ohne Risikozuschläge und ohne gesonderte Gesundheitsprüfung in eine private Pflegezusatzversicherung aufgenommen werden, wenn ein Elternteil vor der Geburt bereits mindestens drei Monate versichert war. In diesem Fall besteht auch Versicherungsschutz für angeborene Fehlbildungen oder Behinderungen.
Der Kläger hatte für sich selbst eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt wusste er bereits, dass bei seiner ungeborenen Tochter durch Pränataldiagnostik eine Trisomie 21 festgestellt worden war. Die im Antragsformular enthaltenen Fragen zu seinem eigenen Gesundheitszustand beantwortete er wahrheitsgemäß. Fragen zu einem bereits gezeugten, aber noch ungeborenen Kind stellte der Versicherer nicht.
Nach der Geburt wurde die Tochter im Wege der Kindernachversicherung angemeldet und ohne weitere Gesundheitsprüfung sowie ohne Wartezeiten in die Versicherung einbezogen. Das Kind ist von Geburt an aufgrund der Trisomie 21 pflegebedürftig mit Pflegegrad 3. Nachdem der Versicherungsfall gemeldet worden war, erklärte die Versicherung die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Sie war der Ansicht, der Vater hätte die bekannte Diagnose auch ohne ausdrückliche Nachfrage offenbaren müssen.
Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe gab dem Vater Recht. Die Kindernachversicherung sei wirksam zustande gekommen. Die Versicherung müsse deshalb die vereinbarten Leistungen bei Pflegegrad 3 erbringen.
Nach Auffassung des Gerichts lag keine aktive Täuschung vor, weil der Vater sämtliche ihm gestellten Fragen korrekt beantwortet hatte. Auch eine Täuschung durch Unterlassen verneinte der Senat. Den Vater habe keine Pflicht getroffen, den Versicherer ungefragt über die pränatale Diagnose zu informieren.
Es sei grundsätzlich Sache der geschäftserfahrenen Versicherung, in ihrem Antragsformular diejenigen Fragen zu stellen, die für ihre Entscheidung wesentlich seien. Die Möglichkeit pränatal diagnostizierter Erkrankungen sei nicht außergewöhnlich. Da der Versicherer zudem die Möglichkeit der Kindernachversicherung kenne, hätte er hierzu Fragen stellen können. Weil er dies nicht getan habe, habe der Vater annehmen dürfen, dass an einer entsprechenden Mitteilung kein Interesse bestehe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich. Vorinstanzlich hatte das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 7. Oktober 2025 entschieden (Aktenzeichen 8 O 111/25).




