
München, 23.09.2026 (JPD) – Das Landgericht München II hat den 71-jährigen Alfred S. wegen 22 Fällen der Volksverhetzung sowie wegen Beleidigung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte über verschiedene Internetkanäle antisemitische und menschenverachtende Inhalte verbreitet und zu Gewalt aufgerufen. Nach den Feststellungen der Strafkammer beging er selbst während der laufenden Hauptverhandlung weitere Straftaten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Antisemitische Hetze und Gewaltaufrufe in Videos und Livestreams
Nach den Feststellungen der 3. Großen Strafkammer hatte der Angeklagte ab November 2022, kurz nach seiner Entlassung aus einer wegen früherer Straftaten verbüßten Haftstrafe, zahlreiche Videos und Livestreams veröffentlicht.
Darin glorifizierte er die nationalsozialistische Gewaltherrschaft, zeigte den Hitlergruß, verwendete Hakenkreuze und rief zu Gewalt gegen jüdische Menschen, Migranten und Trans-Personen auf. Zudem verharmloste und verhöhnte er die Shoah.
Die veröffentlichten Inhalte waren nach Überzeugung des Gerichts in hohem Maße geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden.
Die Vorsitzende Richterin Simone Montoya Durango erklärte in ihrer Urteilsbegründung, der Angeklagte verbreite seit mehr als zehn Jahren seine hasserfüllten Gedanken über verschiedene Kanäle und beeinträchtige damit das friedliche Zusammenleben.
Das strafrechtliche Problem seien nicht die Gedanken des Angeklagten, sondern deren öffentliche Verbreitung und die damit verbundenen Gewaltaufrufe. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte selbst keine Gewalt anwenden wolle. Er lege es jedoch darauf an, andere zur Gewalt anzustacheln und anzuleiten.
Besonders fassungslos mache das Gericht, dass der Angeklagte sogar seine Auftritte im Gerichtssaal während der laufenden Hauptverhandlung zur Begehung weiterer Straftaten genutzt habe.
Angeklagter war nach Überzeugung des Gerichts voll schuldfähig
Alfred S. räumte sämtliche Taten ein, die ihm von der Generalstaatsanwaltschaft München vorgeworfen worden waren. Das Verfahren wurde dort vom Zentralen Antisemitismusbeauftragten geführt.
Die Strafkammer hörte zudem einen psychiatrischen Sachverständigen an. Dieser äußerte aus medizinischer Sicht keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten.
Das Gericht stellte fest, dass Alfred S. bei Begehung der Taten voll schuldfähig war und insbesondere nicht an einer Wahnerkrankung litt.
Geständnis strafmildernd – zahlreiche Vorstrafen strafschärfend
Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht das Geständnis des Angeklagten zu dessen Gunsten. Strafmildernd wirkten sich außerdem die vergleichsweise geringe Reichweite seiner Veröffentlichungen sowie der zeitliche Abstand zwischen den Taten und dem Urteil aus.
Allerdings zeigte der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer weder Reue noch Schuldeinsicht.
Erheblich strafschärfend wertete das Gericht seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Alfred S. hatte bereits wegen der Veröffentlichung teilweise identischer Videos eine vierjährige Freiheitsstrafe verbüßt.
Die Strafkammer hob insbesondere die hohe Rückfallgeschwindigkeit hervor. Der Angeklagte hatte kurz nach seiner Haftentlassung erneut Straftaten begangen und seine Aktivitäten selbst während der laufenden Ermittlungen und der Hauptverhandlung fortgesetzt.
Nach Auffassung des Gerichts habe er damit deutlich gemacht, dass ihn frühere Verurteilungen nicht von weiteren Straftaten abhielten.
Strafschärfend berücksichtigte die Kammer zudem, dass der Angeklagte seine Videos über zahlreiche unterschiedliche Kanäle verbreitet hatte.
Urteil noch nicht rechtskräftig – Revision zum Bundesgerichtshof möglich
Das Urteil des Landgerichts München II ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft München können Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung eingelegt werden.





