
Köln, 29. August 2025 (JPD) – Wer im Ausland Auto fährt, muss sich strikt an die dort geltenden Verkehrsregeln halten – auch wenn die Unfallbeteiligten Deutsche sind und ihre Fahrzeuge in Deutschland versichert sind. Das hat das Landgericht Köln in einem aktuellen Urteil entschieden. Hintergrund ist ein Verkehrsunfall auf der österreichischen Bundesstraße B179 bei Lermoos im August 2023, bei dem ein deutscher Autofahrer beim Überholen mit einem links abbiegenden Fahrzeug kollidierte. Mit Urteil vom 26. Juni 2025 (Az. 36 O 325/23) wies die 36. Zivilkammer die Schadensersatzklage des Überholenden ab und stellte fest, dass er den Unfall allein verschuldet hat.
Das Gericht stellte klar, dass sich zwar Anspruchsgrundlagen und Schadensrecht nach deutschem Recht richten, die konkret anzuwendenden Verkehrsregeln aber dem Straßenverkehrsrecht des Unfallortes zu entnehmen seien. Dies folge aus der europäischen Rom-II-Verordnung. „Wer sich in den Straßenverkehr eines anderen Staates begibt, muss damit rechnen, dass dessen örtliche Vorschriften gelten“, betonte die Kammer. Für die Frage, wie beim Linksabbiegen und Überholen zu verfahren ist, war daher das österreichische Straßenverkehrsrecht maßgeblich – und dieses unterscheidet sich in wesentlichen Punkten vom deutschen Recht.
Während in Deutschland eine doppelte Rückschaupflicht gilt, genügt in Österreich eine einmalige Rückschau, wenn der Fahrer rechtzeitig blinkt und sich korrekt zur Fahrbahnmitte einordnet. Nach österreichischem Recht ist ein Fahrzeug, das seine Linksabbiegeabsicht so angezeigt hat, zudem rechts und nicht links zu überholen. Das Landgericht sah es nach Zeugenvernehmungen und der Anhörung der Beteiligten als erwiesen an, dass die abbiegende Fahrerin ihre Geschwindigkeit deutlich reduziert und den Blinker bereits mehrere hundert Meter vor dem Abbiegen gesetzt hatte. Auch der Kläger habe dies wahrgenommen. Spätestens in diesem Moment hätte er den Überholvorgang abbrechen oder sich wieder einordnen müssen. Stattdessen habe er das Fahrzeug links überholt und damit gegen die maßgeblichen Vorschriften (§ 15 Abs. 2a und § 16 Abs. 1a ÖStVO) verstoßen.
Die von ihm vorgebrachte Behauptung, er habe den linken Blinker mit einer Warnblinkanlage verwechselt, ließ das Gericht nicht gelten. Ein objektiv nicht nachvollziehbarer Fahrfehler sei ihm in vollem Umfang anzulasten. Auch eine zusätzliche Rückschaupflicht der abbiegenden Fahrerin bestand nach österreichischem Recht in dieser Konstellation nicht. Die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs trete vollständig zurück.