
Köln, 11. Juni 2026 (JPD) Die 4. große Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts Köln hat einen inzwischen 18-jährigen schwedischen Staatsbürger wegen Sichbereiterklärens zu einem Mord in Tateinheit mit Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Munition zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Urteil erging nach einer nicht öffentlichen Hauptverhandlung. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte sich der zur Tatzeit 17-Jährige im September 2025 über einen Messengerdienst gegen Zahlung zur Tötung einer Person in Deutschland bereit erklärt. Kurz darauf reiste er nach Köln, wo ihm nach den Ermittlungen eine Unterkunft sowie Tatmittel, darunter eine Schusswaffe, Munition, ein Mobiltelefon und eine Gesichtsmaske, zur Verfügung gestellt worden sein sollen. Über ein bereitgestelltes Mobiltelefon erhielt er Angaben zur Zielperson und deren Aufenthaltsort.
Zwischen dem 9. und 11. Oktober 2025 soll sich der Angeklagte mehrfach zum Aufenthaltsort der Zielperson begeben haben, mindestens einmal mit geladener Waffe, diese jedoch nicht angetroffen haben. Nach Informationen der schwedischen Behörden wurde er am 11. Oktober 2025 vorläufig festgenommen. Das Gericht ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft an.
Gericht sieht geplanten heimtückischen Mord als erwiesen an
Der Angeklagte räumte den äußeren Geschehensablauf teilweise ein, bestritt jedoch einen Tötungsvorsatz und gab an, lediglich eine Verletzung der Zielperson im Bereich unterhalb der Knie geplant zu haben. Dem folgte die Kammer nicht. Nach Würdigung der Beweise ging sie davon aus, dass er sich tatsächlich zur Begehung eines heimtückischen Mordes gegen Entgelt bereit erklärt habe.
Berücksichtigt wurden dabei insbesondere der nach Auffassung des Gerichts hohe organisatorische Aufwand der Hintermänner sowie der Umstand, dass die Zielperson später Opfer eines Anschlags wurde und durch Schüsse im Kopf- und Oberkörperbereich lebensgefährlich verletzt wurde. Der Jugendliche habe sich nach Überzeugung der Kammer aus Habgier zur Tat bereiterklärt.
Die Entscheidung des Landgerichts Köln ist nicht rechtskräftig. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung gilt die Unschuldsvermutung.





