Dies hat das Landessozialgericht (LSG) im Urteil vom 20.02.2025 entschieden (Az. L 16 KR 336/21 KL). 

Es hat die Klage einer Krankenkasse gegen die anteilige Heranziehung ihrer Finanzreserven zum Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherheit abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 

Das LSG hat u.a. klargestellt, dass die Vorschrift über den Finanzausgleich 2021 in § 272 SGB V nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Vom körperschaftlichen Status der Sozialversicherungsträger abgesehen (Art. 87 Abs. 2) mache das Grundgesetz dem Gesetzgeber keine inhaltlichen Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung der Sozialversicherung. Die Vorschrift über den Finanzausgleich 2021 in § 272 SGB V bewege sich in diesem Kompetenzrahmen und greife nicht in die Organisationsstruktur der GKV ein§ 272 SGB V sei Teil der Regelung der Finanzierung der GKV.

Der Finanzausgleich 2021 diene – ebenso wie der Risikostrukturausgleich – nicht zuletzt der Verteilung des primären Beitragsaufkommens der Krankenkassen. Mitglieder einer bestimmten Krankenkasse hätten mit ihren Beiträgen nicht nur die Aufgaben der eigenen Kasse, sondern, soweit Ausgleichspflichten im Sinne des § 272 SGB V bestehen, auch Aufgaben anderer Kassen mitzufinanzieren.

Eines der vom Finanzausgleich verfolgten Hauptziele, nämlich die Stabilisierung des Zusatzbeitragssatzes und damit die Herstellung einer gerechteren Beitragsbelastung der Versicherten, stelle ebenfalls den unmittelbaren Bezug zur Finanzierung der GKV her. 

Die Vorschrift des § 272 SGB V bewirke lediglich – wenn auch in finanziell erheblichem Maß – einen internen Finanztransfer zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Ein unzulässiger Finanztransfer von Beitragsmitteln in den Staatshaushalt zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben erfolge gerade nicht. Die aus Art. 87 Abs. 2 GG folgende Trennung der Sozialversicherungsträger von der sonstigen Finanzverfassung bleibe somit aufrechterhalten. Mit der Einführung des Finanzausgleichs für das Jahr 2021 habe der Gesetzgeber seinen weiten sozialpolitischen Gestaltungsspielraum, der ihm für die Organisation der Sozialversicherungen zukommt, nicht überschritten.

LSG NRW, 23.05.2025

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