Stuntman mit hohen eigenen Investitionen kann selbständig tätig sein

Potsdam, 24.09.2026 (JPD) – Ein für eine einzelne Filmszene engagierter Stuntman kann selbständig tätig und damit nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein, wenn er durch erhebliche eigene Investitionen in Betriebsmittel ein relevantes unternehmerisches Risiko trägt. Das hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Im konkreten Fall hatte eine Stuntproduktionsfirma für eine deutsche Kriminal-Fernsehserie eine Prügelszene übernommen. Weil die Szene nicht ausschließlich mit festangestellten Stuntleuten umgesetzt werden konnte, engagierte das Unternehmen für zwei Einsatztage einen weiteren Stuntman.

Dieser stellte nach seinem Einsatz eine Rechnung, die neben seiner Tätigkeit auch eine Pauschale für die von ihm eingesetzte eigene Stuntausstattung umfasste.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte in einem Statusfeststellungsverfahren fest, dass der Stuntman während der beiden Einsatztage abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar, weil er seine Betriebsmittel nicht speziell für diesen Auftrag angeschafft habe.

Bereits das Sozialgericht Berlin hatte den Statusfeststellungsbescheid im Jahr 2024 aufgehoben. Das Landessozialgericht bestätigte diese Entscheidung nun.

Investitionen begründen unternehmerisches Risiko

Für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit komme es auf das Gesamtbild der Arbeitsleistung an, erklärte das Gericht. Im vorliegenden Fall überwögen die Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen.

Der Stuntman sei während der Proben und des Drehs zwar gemeinsam mit Beschäftigten der Produktionsfirma in einem Team tätig und damit in deren Betriebsorganisation eingebunden gewesen. Wegen des lediglich zweitägigen Einsatzes sei diese Eingliederung jedoch nur schwach ausgeprägt gewesen.

Auch die Weisungsgebundenheit habe nur ein geringes Gewicht gehabt. Zwar habe es Vorgaben der Regie und der von der Produktionsfirma eingesetzten Stuntkoordinatorin gegeben. Entscheidend für die Selbständigkeit sei jedoch das unternehmerische Risiko des Stuntmans gewesen.

Er hatte bereits vor seinem Einsatz und unabhängig von einem konkreten Auftrag erhebliches Kapital in Betriebsmittel investiert. Dazu zählten unter anderem Seiltechnik, Schutzausrüstung, Stuntfahrzeuge, Matten und Werkzeug. Hinzu kamen nach den Feststellungen des Gerichts Aufwendungen für Aus- und Weiterbildungen sowie Mietkosten für Trainings- und Werkstätten.

Dass der Stuntman für die bei der Produktion eingesetzten Betriebsmittel eine Vergütung erhielt, beseitigte das unternehmerische Risiko nach Auffassung des Gerichts nicht. Zum Zeitpunkt der Investitionen sei ungewiss gewesen, ob sich die Aufwendungen durch spätere Aufträge amortisieren würden.

Das Urteil vom 9. September 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht ließ die Revision nicht zu. Die Deutsche Rentenversicherung Bund kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.

Aktenzeichen: L 14 BA 11/24

Cookie Consent mit Real Cookie Banner