Krankenkassen dürfen Wechselwillige nicht mit Geschenken halten

München, 13. August 2026 (JPD). Gesetzliche Krankenkassen dürfen wechselwilligen Versicherten keine geldwerten Vorteile versprechen, auf die nach Gesetz oder Satzung kein Anspruch besteht, um sie von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten. Das hat das Bayerische Landessozialgericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Eine große Krankenkasse hatte einer ebenfalls großen gesetzlichen Krankenkasse wettbewerbswidriges Verhalten vorgeworfen. Nach den vorgelegten Unterlagen soll die Antragsgegnerin Versicherten, die ihre Mitgliedschaft beenden wollten, Leistungen angeboten haben, die von ihrer Satzung nicht gedeckt waren.

In einem Fall hatte ein Versicherter bereits 2021 seine Mitgliedschaft gekündigt. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse brachte ihn nach dem Vortrag der Antragstellerin dazu, die Kündigung zu bestimmten Konditionen zurückzunehmen. Der Versicherte erhielt dabei einen Zuschuss für eine besondere Leistung, auf den nach der Satzung kein Anspruch bestanden habe.

Als sich der Versicherte später erneut für einen Kassenwechsel entschied, soll ihm wiederum eine zusätzliche Leistung angeboten worden sein. Dieses Angebot nahm er jedoch nicht an und wechselte die Krankenkasse.

In einem weiteren Fall soll einem Versicherten nach seiner Kündigung in einem Telefonat unter anderem eine rückwirkende Bonusvorauszahlung sowie eine Prämie in Aussicht gestellt worden sein, auf die ebenfalls kein Anspruch bestanden habe.

Nachdem eine Abmahnung erfolglos geblieben war, beantragte die konkurrierende Krankenkasse einstweiligen Rechtsschutz beim Bayerischen Landessozialgericht. Dieses gab dem Antrag statt.

Die Antragsgegnerin muss es danach unterlassen, Personen, die ihre Mitgliedschaft beendet haben oder beenden wollen, sowie deren mitversicherten Angehörigen Geldzahlungen zu versprechen, für die keine Rechtsgrundlage besteht. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von drei Monaten, die am Vorstand der Krankenkasse zu vollziehen wäre.

Der Senat verwies auf § 4a Abs. 7 Satz 4 SGB V. Danach können zur Sicherung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche zwischen Krankenkassen einstweilige Anordnungen erlassen werden, ohne dass die antragstellende Kasse Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund in der sonst üblichen Weise darlegen und glaubhaft machen muss. Das Gesetz begründet insoweit eine widerlegbare Vermutung.

Hintergrund des Wettbewerbs zwischen gesetzlichen Krankenkassen ist auch die Bedeutung ihrer Versichertenzahl für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds. Bei den geschilderten Fällen handelte es sich nach Angaben des Gerichts unter anderem um Hauptversicherte kinderreicher Familien.

Die Entscheidung im Eilverfahren nimmt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht vorweg. Ob sich die behaupteten Wettbewerbsverstöße beweisen lassen und das Unterlassungsgebot dauerhaft Bestand hat, muss das Bayerische Landessozialgericht noch im Hauptsacheverfahren entscheiden.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Juli 2026 – L 5 KR 126/26 ER
Hauptsacheverfahren: L 5 KR 159/26 KL

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