Krankenkassen dürfen elektronische Gesundheitskarte bei Beitragsrückständen nicht sperren

München, 17. Juni 2026 (JPD) Versicherte behalten auch bei ruhenden Leistungsansprüchen wegen Beitragsrückständen einen Anspruch auf Ausstellung und Nutzung ihrer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Das hat das Bayerisches Landessozialgericht mit Urteil vom 19. Mai 2026 entschieden und damit einer verbreiteten Praxis mancher Krankenkassen widersprochen, die betroffene Versicherte auf sogenannte Berechtigungsscheine verweisen.

Geklagt hatte eine Rentnerin, die bei ihrer Krankenkasse pflichtversichert war und ihren Beitragsanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung über längere Zeit nur teilweise gezahlt hatte. Nachdem sie mit mehr als zwei Monatsbeiträgen in Rückstand geraten war, stellte die Krankenkasse das Ruhen ihrer Leistungsansprüche fest. In der Folge verweigerte sie die Ausgabe einer neuen elektronischen Gesundheitskarte und verwies die Versicherte auf Berechtigungsscheine. Das Sozialgericht Augsburg hatte die Klage zunächst abgewiesen.

Der 5. Senat des Landessozialgerichts hob diese Entscheidung nun auf. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für die Sperrung oder den Entzug der eGK wegen ruhender Leistungsansprüche. Die entsprechenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs erlaubten eine Sperrung nur bei Beendigung des Versicherungsschutzes oder einem Wechsel der Krankenkasse.

Das Ruhen von Leistungsansprüchen lasse den grundsätzlichen Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte unberührt. Versicherte blieben weiterhin Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und hätten deshalb Anspruch auf die Karte.

Zur Verhinderung eines Missbrauchs sieht das Gesetz nach Auffassung des Gerichts vor, dass das Ruhen der Leistungsansprüche auf der eGK vermerkt werden kann. Dass eine solche technische Kennzeichnung seit Einführung der verpflichtenden Gesundheitskarte im Jahr 2015 bislang nicht umgesetzt worden sei, dürfe nicht zulasten der Versicherten gehen. Organisatorische oder technische Defizite im System änderten nichts an den gesetzlichen Pflichten der Krankenkassen.

Zudem verwarf das Gericht die Praxis, Versicherte mit ruhenden Leistungsansprüchen generell auf Berechtigungsscheine zu verweisen. Solche Nachweise seien gesetzlich nur für bestimmte Leistungen vorgesehen, bei denen die Vorlage einer Gesundheitskarte nicht geeignet sei. Für gewöhnliche ärztliche und zahnärztliche Behandlungen bleibe die eGK das vorgesehene Legitimationmittel.

Mit dem Urteil stärkt das Landessozialgericht die Rechtsposition beitragsrückständiger Versicherter und stellt klar, dass Einschränkungen des Leistungsanspruchs nicht zum Verlust der elektronischen Gesundheitskarte führen.

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