
Münster, 28.09.2026 (JPD) – Ein Bewerber für den Polizeivollzugsdienst in Nordrhein-Westfalen darf nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil er 2025 einen Harnstein entwickelt hatte. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat eine Beschwerde des Landes gegen eine entsprechende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen zurückgewiesen.
Das Land hatte die Bewerbung abgelehnt, weil die zur Vermeidung weiterer Harnsteine empfohlene Nachsorge im Polizeialltag nicht jederzeit vollständig gewährleistet werden könne. Daraus leitete es mögliche Verwendungseinschränkungen ab.
Das OVG folgte dem nicht. Das Land habe weder ein aktuell bestehendes gesundheitliches Risiko aufgezeigt noch sich ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Allein ein erhöhtes Risiko künftiger Verwendungseinschränkungen genüge nicht, um die gesundheitliche Eignung zu verneinen.
Auch der Hinweis auf eine empfohlene tägliche Flüssigkeitszufuhr von zweieinhalb bis drei Litern sowie eine ausgewogene Ernährung reiche nicht aus. Es sei nicht dargelegt worden, dass zeitweise Abweichungen hiervon zu einer erheblichen Rezidivwahrscheinlichkeit führten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.09.2026, Az. 6 B 305/26; Vorinstanz: VG Aachen, Az. 1 L 160/26




