
Im Jahr 2024 wurden durch Zuweisungen von Geldauflagen sächsischer Gerichte und Staatsanwaltschaften rund 3,81 Millionen Euro an gemeinnützige Einrichtungen verteilt. Den größten Anteil erhielten Organisationen aus der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Gesundheitshilfe.
Aufgrund der Zuweisungen von Geldauflagen durch Staatsanwaltschaften und Gerichte im Freistaat Sachsen wurden im Jahr 2024 insgesamt rund 3,81 Millionen Euro an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt. Unter den beim Oberlandesgericht Dresden gelisteten Empfängern solcher Auflagen haben die Opferhilfe Sachsen e.V. mit ca. 156.000 Euro, die Kinderarche Sachsen e.V. mit ca. 118.000 Euro und das Kinderhospiz Bärenherz Leipzig e.V. mit ca. 105.000 Euro die höchsten Beträge erhalten. Insgesamt ging das meiste Geld mit jeweils mehr als 600.000 Euro in die Bereiche der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Gesundheitshilfe. Damit leistet die sächsische Justiz einen stillen, aber wichtigen Beitrag zur Unterstützung des Gemeinwohls.
Amtschef des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz, Till Pietzcker: „Die Zuweisung von Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen ist ein wichtiger Bestandteil unseres Rechtssystems. Sie steht nicht nur symbolisch für die für den Rechtsfrieden der Gesellschaft so wichtige Wiedergutmachung, sondern fördert zugleich wichtige Projekte, die unser Gemeinwesen stärken.“
Hintergrund: Was sind Geldauflagen?
Geldauflagen werden von den Staatsanwaltschaften und Gerichten nach den Regelungen in der Strafprozessordnung bei der Einstellung von Strafverfahren wegen Vergehen verhängt, bei denen die Schwere der Schuld nicht zwingend die Anklageerhebung oder Verurteilung gebietet. Zudem kann die Zahlung eines Geldbetrages an gemeinnützige Vereine im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat als Bewährungsauflage erteilt werden. Die in diesen Fällen ebenfalls möglichen Auflagen der Zahlung an die Staatskasse sind in den o.g. Zahlen nicht enthalten. Nicht zu verwechseln sind die Geldauflagen zudem mit Geldstrafen und Bußgeldern, die für Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten im Falle einer Verurteilung oder durch einen Bußgeldbescheid verhängt werden und stets an die Staatskasse zu leisten sind.
An Geldauflagen interessierte gemeinnützige Vereine können sich beim Oberlandesgericht Dresden erfassen lassen. Die Erfassung ist keine Voraussetzung für die Zuweisung von Geldauflagen. Das dort geführte Verzeichnis informiert Gerichte und Staatsanwaltschaften allerdings über das bestehende Interesse an der Zuweisung von Auflagenzahlungen.