Zu wenig eigene Futterflächen: Baurechtliche Privilegierung von Tierhaltungsbetrieben begrenzt

Leipzig, 24. Juni 2026 (JPD) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich präzisiert. Werden landwirtschaftliche Betriebe um gewerbliche Tierhaltungsanlagen erweitert, kann die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch entfallen, wenn die vorhandenen Flächen die Futterversorgung des gesamten Tierbestands nicht überwiegend sicherstellen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Juni 2026 und verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück (Az. 4 C 2.25).

Der Kläger betreibt eine als landwirtschaftlicher Betrieb genehmigte Hofstelle mit Schweinehaltung sowie drei weitere Standorte mit Geflügelhaltung. Während ein Standort als landwirtschaftliche Anlage genehmigt wurde, verfügen zwei weitere über Genehmigungen als gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Der Landwirt beantragte die Erweiterung eines Geflügelstandorts durch Wintergärten für Masthähnchen und zusätzliche Abwasserbehälter bei gleichzeitiger Verringerung der Tierplatzzahl.

Das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Es wertete sämtliche Stallanlagen und die bewirtschafteten Flächen als einheitlichen Gesamtbetrieb. Da die betriebseigenen und gepachteten Flächen nicht ausreichten, um den gesamten Tierbestand überwiegend mit selbst erzeugtem Futter zu versorgen, liege kein privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb mehr vor.

Diese Bewertung bestätigte das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich. Maßgeblich sei nicht die formale Genehmigung einzelner Anlagen, sondern die tatsächliche Betriebsführung. Werden die verschiedenen Standorte organisatorisch als einheitlicher Betrieb geführt, sei für die Beurteilung der Landwirtschaftseigenschaft auf den gesamten Tierbestand abzustellen. Reiche die eigene Futtergrundlage hierfür nicht aus, entfalle die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch.

Eine Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch komme ebenfalls nicht in Betracht. Das Gericht stellte klar, dass die einschlägige Übergangsvorschrift für die Geflügelhaltung nicht gelte und eine analoge Anwendung ausscheide.

Erfolgreich war die Revision des Klägers dennoch teilweise. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hätte das Oberverwaltungsgericht zusätzlich prüfen müssen, ob das Vorhaben nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 Baugesetzbuch genehmigungsfähig ist. Diese Vorschrift könne auch nach der Neufassung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Baugesetzbuch durch die sogenannte Innenentwicklungsnovelle 2013 weiterhin Anwendung finden. Da hierzu noch erforderliche Tatsachenfeststellungen fehlen, wurde das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

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