Organklage zum Gebäudemodernisierungsgesetz scheitert

Karlsruhe, 9. Juli 2026 (JPD). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudemodernisierungsgesetz verworfen. Der Zweite Senat entschied mit Beschluss vom 9. Juli 2026, dass das Organstreitverfahren unzulässig ist (Aktenzeichen 2 BvE 3/26).

Die Antragsteller, zwei Abgeordnete sowie eine Fraktion des Deutschen Bundestages, hatten eine Verletzung ihrer Beteiligungs- und Informationsrechte geltend gemacht. Sie warfen der Bundesregierung vor, für das Gesetzgebungsverfahren erforderliche Informationen nicht bereitgestellt zu haben. Zudem beanstandeten sie, dass der Deutsche Bundestag die Verabschiedung des Gesetzentwurfs gleichwohl weiter vorantreibe.

Das Bundesverfassungsgericht sah die Organklage jedoch bereits als unzulässig an. Den Antragstellern fehle jedenfalls das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach Auffassung des Senats hatten sie vor Einleitung des Organstreitverfahrens gegenüber den Antragsgegnern nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie sich in eigenen Organrechten verletzt sehen.

Für die Bundesregierung sei nicht erkennbar gewesen, dass die Antragsteller eine Begründung des Gesetzentwurfs als organschaftliches Recht beanspruchten. Ob ein solches Organrecht überhaupt besteht, ließ das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen. Aus den Äußerungen der Antragsteller in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs habe sich nicht ohne Weiteres ergeben, dass sie nicht nur die materielle Verfassungsmäßigkeit des geplanten Gesetzes bestreiten, sondern darüber hinaus ein eigenes Organrecht auf eine hinreichende Begründung des Gesetzentwurfs geltend machen wollten.

Auch den Konflikt über aus ihrer Sicht unzureichend beantwortete Fragen hätten die Antragsteller nach Auffassung des Gerichts gegenüber der Bundesregierung nicht ausreichend klar bezeichnet. Sie hätten nicht erkennen lassen, welche weitergehende Antwort oder Begründung sie konkret begehrten.

Gegenüber dem Deutschen Bundestag sei ebenfalls nicht deutlich genug beanstandet worden, dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens selbst organschaftliche Rechte verletze. Das von den Antragstellern kritisierte „Vorantreiben“ des Gesetzes sei nicht in einer Weise gerügt worden, die einen verfassungsrechtlichen Konflikt gerade über Organrechte und Organpflichten erkennbar gemacht hätte.

Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren weitergehende Begründungs- oder Informationspflichten traf, ist damit nicht ergangen.

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