
Karlsruhe, 22. Juli 2026 (JPD). Die während der COVID-19-Pandemie im Deutschen Bundestag geltenden 2G+-Regeln waren verfassungsgemäß. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verwarf die Anträge dreier Abgeordneter und der AfD-Bundestagsfraktion in einem Organstreitverfahren beziehungsweise wies sie zurück, soweit sie zulässig waren.
Die Regelungen aus dem Januar 2022 erlaubten nur vollständig geimpften oder genesenen und zusätzlich negativ getesteten oder geboosterten Personen den Zutritt zur unteren Ebene des Plenarsaals und zu den Ausschusssälen. Andere Abgeordnete konnten mit einem negativen Test auf gekennzeichneten Tribünenplätzen an Plenarsitzungen teilnehmen.
Teilhaberechte berührt, aber nicht verletzt
Nach Auffassung des Gerichts griff die Zuweisung von Tribünenplätzen in das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte parlamentarische Teilhabe aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz ein. Die Plenardebatte sei ein kommunikativer Gesamtvorgang, der sich nicht auf Reden und Abstimmungen reduzieren lasse.
Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt gewesen. Die Regelung habe der Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages gedient und sei nach dem damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand geeignet gewesen, das Infektionsrisiko zu senken.
Dem Bundestag habe bei der Auswahl und Kombination von Schutzmaßnahmen eine Einschätzungsprärogative zugestanden. Ob eine 3G-Regel gegenüber 2G+ ein gleich wirksames, aber milderes Mittel gewesen wäre, habe sich nicht eindeutig beurteilen lassen.
Für die Verhältnismäßigkeit sprach nach Angaben des Gerichts zudem, dass die Regelung zunächst nur für einen Monat galt und auf die konkrete Pandemiesituation beschränkt war. Entsprechendes galt für die Beschränkungen bei Ausschusssitzungen.
Ausschluss von Gedenkstunde ebenfalls zulässig
Auch der Ausschluss eines ungeimpften und nicht genesenen Abgeordneten von der Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022 war nach Auffassung des Senats gerechtfertigt.
Die Veranstaltung habe zahlreiche besonders vulnerable Gäste einbezogen, darunter hochbetagte Holocaust-Überlebende. Die Tribüne sei für Gäste reserviert gewesen. Unter den damaligen Bedingungen hätte die Veranstaltung bei uneingeschränkter Teilnahme aller Abgeordneten nicht in dieser Form stattfinden können.
Die Entscheidung, die Gedenkstunde durchzuführen und dabei die Teilnahme einzelner Abgeordneter zu beschränken, sei verhältnismäßig gewesen.
Die mit dem Organstreit verbundenen Eilanträge hatte das Bundesverfassungsgericht bereits im Januar und März 2022 verworfen.
Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Juni 2026 – 2 BvE 1/22



