AfD-Abgeordneter scheitert mit Eilantrag gegen Ordnungsmaßnahmen seiner Fraktion

Karlsruhe, 14. Oktober 2026 (JPD) – Ein Bundestagsabgeordneter der AfD ist mit einem Eilantrag gegen Ordnungsmaßnahmen seiner Fraktion vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Der Zweite Senat verwarf die Anträge als unzulässig, weil der Abgeordnete einen drohenden schweren Nachteil nicht ausreichend dargelegt habe.

Die AfD-Fraktion hatte gegen den Abgeordneten ein Ordnungsgeld, ein dreimonatiges Auftrittsverbot bei Fraktionsveranstaltungen sowie einen sechswöchigen Ausschluss von Reden namens der Fraktion im Bundestagsplenum verhängt. Hintergrund waren Äußerungen in einer E-Mail an sämtliche Fraktionsmitglieder, die nach Auffassung der Fraktion deren Ansehen und Geschlossenheit erheblich beeinträchtigten.

Das Bundesverfassungsgericht sah keine hinreichend dargelegte Beeinträchtigung der parlamentarischen Mitwirkungsrechte. Zwar könne das Verbot, namens der Fraktion im Plenum zu sprechen, das verfassungsrechtlich geschützte Rederecht berühren. Der Antragsteller habe jedoch weder konkrete Nachteile aufgezeigt noch dargelegt, weshalb er sein Rederecht nicht unabhängig von der Fraktion wahrnehmen könne.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2026 – 2 BvQ 66/26

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