
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal verworfen, das den Attentäter auf die Synagoge in Halle wegen Geiselnahme und Waffenbesitzes während seiner Haft in der JVA Burg zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt hatte. Das Urteil ist nun rechtskräftig; eine erneute Sicherungsverwahrung lehnte der BGH mit Verweis auf die bereits angeordnete Maßnahme im Mordurteil von 2021 ab.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 27. Februar 2024 verworfen, mit dem dieser wegen Geiselnahme in Tateinheit mit unerlaubtem Herstellen und Führen einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden ist und den Verletzten Schmerzensgeld- bzw. Schadensersatzansprüche zuerkannt worden sind.
Nach den Feststellungen des Landgerichts versuchte der Angeklagte am 12. Dezember 2022 aus der Justizvollzugsanstalt Burg zu fliehen. Dort verbüßte er zur Tatzeit eine vom Oberlandesgericht Naumburg im Jahr 2021 wegen Mordes in zwei Fällen, versuchten Mordes in einer Vielzahl von Fällen sowie weiterer Delikte verhängte lebenslange Freiheitsstrafe.* Unter Einsatz eines in der Strafhaft selbstgebauten Schussapparats samt Patronen nahm er zwei Justizvollzugsbeamte als Geiseln. Nachdem er einen Beamten freigelassen hatte, begab er sich mit dem anderen über den Hof der Justizvollzugsanstalt zur Hauptschleuse. Dort konnte der Beamte fliehen. Der Angeklagte gab daraufhin sein Fluchtvorhaben auf.
Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft Stendal, mit der diese allein die unterbliebene Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung beanstandet, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat seine Ermessensentscheidung insbesondere damit begründet, dass dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg entsprochen werde, mit dem der Angeklagte nicht nur zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, sondern zugleich auch die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Die auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten nicht ergeben. Die auf die Adhäsionsentscheidung beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat – mit Ausnahme einer geringfügigen formalen Ergänzung des Urteils – ebenfalls als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 15. Mai 2025 – 6 StR 349/24
Vorinstanz:
Landgericht Stendal – Urteil vom 27. Februar 2024 – 501 KLs (113 Js 16/22) 8/23
BGH, 15.07.2025