Kosten für die Beseitigung von Bergschäden können steuerlich absetzbar sein

München, 29. Oktober 2026 (JPD) – Aufwendungen zur Beseitigung von Bergschäden an einem Grundstück können als Werbungskosten sofort steuerlich abziehbar sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 21. August 2026 entschieden (Az. IX R 13/25).

Im Streitfall hatte ein Ehepaar rund 135.000 Euro für die Sanierung eines durch frühere Bergbauaktivitäten beschädigten Grundstücks aufgewendet. Die Kosten sollten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den sofortigen Werbungskostenabzug ab.

Der BFH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustands seien grundsätzlich sofort abziehbar. Herstellungskosten lägen dagegen vor, wenn die Arbeiten den Gebrauchswert des Grundstücks wesentlich erhöhten.

Bei zuvor betrieblich genutzten Grundstücken müsse zudem geprüft werden, ob eine substanz- oder nutzungsbedingte Teilwertabschreibung vorgenommen wurde. Diese könne für die Bestimmung des ursprünglichen Zustands maßgeblich sein. Da das Finanzgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, muss es erneut entscheiden.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner