Erbschaftsteuer: Bundesfinanzhof klärt Beschäftigtenzahl bei Verschonung von Betriebsvermögen

München, 5. November 2026 (JPD) – Bei der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen sind angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer und Teilzeitkräfte bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl mitzuzählen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17. Juni 2026 entschieden. Teilzeitbeschäftigte werden unabhängig von ihrer Arbeitszeit jeweils als eine Person berücksichtigt.

Im Streitfall beschäftigte eine GmbH neben ihrem angestellten Alleingesellschafter-Geschäftsführer 18 Vollzeitkräfte und zwei Teilzeitkräfte. Die Erben gingen von höchstens 20 Beschäftigten aus und hielten deshalb die Lohnsummenregelung nach der früheren Fassung des Erbschaftsteuergesetzes für nicht anwendbar. Der BFH bestätigte dagegen die Berücksichtigung von insgesamt 21 Beschäftigten.

Maßgeblich sei ein betriebsbezogener Beschäftigtenbegriff, der auf den Erhalt von Arbeitsplätzen abstelle. Das Arbeitsverhältnis des Geschäftsführers habe erst mit seinem Tod geendet. Auch Teilzeitkräfte seien vollständig nach Köpfen zu berücksichtigen. Die Entscheidung betrifft eine frühere Gesetzesfassung, hat nach Angaben des BFH hinsichtlich der Beschäftigteneigenschaft und -zählung jedoch auch Bedeutung für die aktuelle Rechtslage.

(Az. II R 34/23)

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