Mindestlohnerhöhung rechtfertigt keine Kürzung der Inflationsausgleichsprämie

Erfurt, 01.10.2026 (JPD) – Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht allein deshalb von einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie ausschließen, weil deren Einkommen zuvor durch eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns gestiegen ist. Ein solcher Ausschluss verstößt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger arbeitete als Servicekraft und erhielt nach der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 statt 10,56 Euro nun 12 Euro brutto pro Stunde. Sein Arbeitgeber zahlte Vollzeitbeschäftigten anschließend über 26 Monate eine monatliche Inflationspauschale von 115,38 Euro netto. Arbeitnehmer mit einem Stundenlohn von weniger als 11,49 Euro zum Stichtag 30. September 2022 erhielten dagegen lediglich einmalig 250 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Differenzierung für sachlich nicht gerechtfertigt. Gewähre ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach einer eigenen generalisierenden Verteilungsentscheidung, dürften Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Die gebildeten Gruppen müssten sich aus dem Zweck der Leistung heraus sachlich rechtfertigen lassen.

Der Ausschluss von Beschäftigten, deren Entgelt wegen einer Mindestlohnerhöhung gestiegen sei, widerspreche zudem den Wertentscheidungen des Mindestlohngesetzes. Der gesetzliche Mindestlohn solle einen Mindestschutz gewährleisten und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Dies gelte besonders bei einer Inflationsausgleichsprämie, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt gezahlt werde.

Die Revision des Klägers hatte damit Erfolg. Die Vorinstanzen hatten die Klage noch abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30.09.2026 – 10 AZR 62/26

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