Kündigung wegen Kirchenaustritts diskriminiert Schwangerschaftsberaterin

Erfurt, 5. November 2026 (JPD) – Ein katholischer Arbeitgeber darf einer Sozialpädagogin nicht allein wegen ihres nicht öffentlich bekannt gemachten Kirchenaustritts kündigen, wenn er für dieselben Aufgaben auch Nichtmitglieder beschäftigt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden und die Revision eines katholischen Frauen- und Fachverbands zurückgewiesen. Die außerordentliche und die hilfsweise ordentliche Kündigung einer Schwangerschaftsberaterin aus dem Jahr 2019 sind damit unwirksam.

Die Arbeitnehmerin war 2013 aus der katholischen Kirche ausgetreten. Ihr Arbeitgeber betrachtete dies als schwerwiegenden Loyalitätsverstoß. Nach Auffassung des Zweiten Senats lag jedoch eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Benachteiligung wegen der Religion vor. Für die Schwangerschaftsberatung sei die Kirchenmitgliedschaft keine wesentliche berufliche Anforderung, zumal der Verein auch nichtkatholische Mitarbeiterinnen mit denselben Aufgaben beschäftigte.

Bei der fristlosen Kündigung war zudem die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten worden. Der Klägerin stehen neben Annahmeverzugsvergütung auch 2.314,22 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung zu.

(Az. 2 AZR 196/22)

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