
Erfurt, 16. September 2026. Die Tätigkeit einer Beschäftigten in einer gerichtlichen Serviceeinheit kann aus mehreren Arbeitsvorgängen im Sinne des Tarifrechts bestehen. Entscheidend kann sein, wie der Arbeitgeber die Aufgaben organisatorisch verteilt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die schwerbehinderte Klägerin war als Justizangestellte am Amtsgericht Mannheim in der Serviceeinheit des Nachlassgerichts beschäftigt. Nach dem Geschäftsverteilungsplan war sie teilweise dem Team „Infothek, Telefon, Post“ und im Übrigen dem „Ausfertigungsdienst“ zugeordnet.
Die Klägerin verlangte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L. Sie vertrat die Auffassung, ihre gesamte Tätigkeit bilde einen einheitlichen Arbeitsvorgang, innerhalb dessen sie in erheblichem Umfang schwierige Tätigkeiten ausübe. Hilfsweise berief sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weil vergleichbare Beschäftigte nach Entgeltgruppe 9a vergütet würden.
Das BAG bestätigte die Vorinstanzen, soweit es um die tariflichen Tätigkeitsmerkmale ging. Die Tätigkeiten in den Bereichen „Infothek, Telefon, Post“ und „Ausfertigungsdienst“ seien der Klägerin getrennt zugewiesen worden. Durch die organisatorische Trennung seien unterschiedliche Arbeitsschritte und Arbeitsergebnisse entstanden. Deshalb seien zwei Arbeitsvorgänge anzunehmen.
Für den zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang im Ausfertigungsdienst habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass schwierige Tätigkeiten im tarifrechtlich erforderlichen Umfang anfielen.
Erfolg hatte die Revision dagegen hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Anspruchs aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. In diesem Punkt hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Az.: 4 AZR 141/25



