Weil er insgesamt sieben Tage unerlaubt von seiner Einheit bei der Bundeswehr abwesend war, wurde ein 23-jähriger ehemaliger Soldat zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro vom Amtsgericht Bad Kissingen verurteilt.

Im Sommer 2022 hatte sich der junge Mann freiwillig zum Wehrdienst gemeldet. Im Anschluss an die dreimonatige Grundausbildung wurde der Soldat im Vereinte Nationen Ausbildungszentrum der Bundeswehr in Wildflecken eingesetzt. Dort kam es aber bald zu Problemen mit anderen Kameraden – der Angeklagte sprach von Mobbing. Doch anstatt eines der vielfältigen Hilfsangebote der Bundeswehr in solchen Fällen anzunehmen, steckte der Angeklagte den Kopf in den Sand, verließ seine Einheit in Wildflecken und kehrte nicht wieder zu dieser zurück.

Feldjäger brachten ihn zurück zur Truppe

Sieben Tage später wurde er schließlich von Feldjägern bei seiner Tante in Rheinland-Pfalz verhaftet. Zurück bei seiner Truppe reichte er seine Entlassung bei der Bundeswehr ein – mit Wirkung zum Jahresende 2022. 

Laut Paragraf 15 des Wehrstrafgesetzes macht sich ein Soldat strafbar, der seine Truppe eigenmächtig verlässt und dabei dieser länger als drei Tage fernbleibt. Der weitläufig bekanntere Tatbestand der Fahnenflucht (§ 16 des Wehrstrafgesetzes) verlangt demgegenüber, dass sich der Soldat „dauerhaft“ seiner Verpflichtung gegenüber der Bundeswehr entzieht – der angedrohte Strafrahmen ist dementsprechend höher.

Grundsätzlich wird die Eigenmächtige Abwesenheit nur mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet. In Ausnahmefällen kann jedoch anstelle einer kurzen Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.

Vorgeführt aus der JVA

Solch einen Ausnahmefall sah das Gericht hier vorliegend als gegeben an. Da er einem ersten Gerichtstermin im Sommer dieses Jahres ebenfalls „unerlaubt fernblieb“, wurde er zur Verhandlung aus der JVA vorgeführt. Dort befand er sich seit Anfang Oktober, nachdem ihn die Polizei nach aufwendiger Suche schließlich ausfindig machen konnte.

„Ich habe in meiner gesamten über 20-jährigen Zeit als Richterin noch nie eine Eigenmächtige Abwesenheit mit einer Geldstrafe geahndet“, so die Richterin in ihrer Urteilsbegründung. Aber aufgrund der Tatsache, dass sich der 23-Jährige bereits über sieben Wochen in U-Haft befunden habe und bei ihm deutliche Reifedefizite noch zu erkennen seien, genüge hier die Ahndung mit einer Geldstrafe. Das urteil in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro wurde noch im Gerichtssaal rechtskräftig.

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