Das Amtsgericht Bad Kissingen verurteilte den ehemaligen Leiter der Waffenbehörde des Landratsamtes Bad Kissingen zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe wegen Unterschlagung. Der Waffenhändler, der die Waffen kostenlos übernommen hatte, muss wegen Hehlerei eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen bezahlen. Der Vorwurf der Falschbeurkundung im Amt gegen den Beamten wurde hingegen eingestellt.

Insgesamt 27 Waffen, die zur Vernichtung durch das Landeskriminalamt in München bestimmt waren, wurden vom 59-Jährigen angeklagten Beamten an einen Waffenhändler kostenlos in der Waffenkammer des Landratsamtes Bad Kissingen übergeben. Die Waffen stammten zum Beispiel aus Erbfällen oder Sicherstellungen. Um den Verwaltungsaufwand für sich selbst zu reduzieren und um den hohen Bestand an gelagerten Waffen im Landratsamt zu reduzieren gab der Angeklagte diese kostenlos in den Jahren 2018 und 2019 an den Waffenhändler aus dem Landkreis ab, der diese dann legal weiterverkaufte.

Dabei trug der Händler die Waffen dann ordnungsgemäß in sein Waffenhandelsbuch ein – ein Umstand der im Jahr 2020 zur Aufdeckung der unsachgemäßen „Entsorgung“ der Waffen führte. Eine Änderung im Waffenrecht verpflichtete die Waffenhändler nämlich ab diesem Zeitpunkt ihr Waffenbuch online im Nationalen Waffenregister zu führen. Die nun eingetragenen Waffen waren aber laut einem Vermerk des Leiters der Waffenbehörde bereits vernichtet worden, so dass die Diskrepanz nun auffiel.

„Ich war völlig überlastet“ führte der Angeklagte zu seiner Verteidigung aus. Die Aufgaben, die der Beamte damals alleine in der Waffenbehörde wahrnahm, werden heute nun im Landratsamt von vier Arbeitskräften übernommen. Das Versenden der Waffen an das LKA sei sehr zeitaufwendig gewesen und auf eine geringe Anzahl pro Sendung begrenzt, so dass der angeklagte Beamte sich Zeit und Mühen ersparen wollte als er die Waffen an den Waffenhändler abgab.

Aufgrund der falschen Eintragungen der Vernichtung der Waffen im Nationalen Waffenregister musste sich der ehemalige Leiter der Waffenbehörde noch gegen den Vorwurf der der Falschbeurkundung im Amt verteidigen. Da sich vor Gericht jedoch nicht aufklären lies, zu welchen Zeitpunkt genau die Eintragungen erfolgten und ob diese nach einer Eintragung noch zu ändern gewesen wären, wurde dieser Anklagepunkt eingestellt.

Das Schöffengericht verurteilte den 59-Jährigen schließlich wegen dreifacher veruntreuender Unterschlagung zu einer sechsmonatigen Bewährungsstrafe. „Ihnen war vollkommen klar, dass sie diese Waffen nicht einfach so an einen Waffenhändler kostenlos abgeben durften“; so die Vorsitzende in ihrer Urteilsbegründung. Zudem sei ihm völlig egal gewesen, was mit den Waffen geschieht. Gott sei Dank seien die Waffen nicht in die Illegalität abgerutscht, aber es handle sich immer noch um gefährliche Schusswaffen. Dort müsse mit ganz besonderer Sorgfalt gehandelt werden, was der Angeklagte nicht gewährleistet habe habe – Arbeitsüberlastung hin oder her.

Der ebenfalls angeklagten Waffenhändler bekam eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro. Damit folgte das Gericht dem Antrag seines Verteidigers im Falle einer Verurteilung unterhalb der Grenze von 60 Tagessätzen zu bleiben. Eine darüber hinausgehende Verurteilung hätte automatisch den Entzug seiner Waffenhandelserlaubnis bedeutet. „Ich habe jedoch starke Zweifel, dass mein Mandant wusste, dass die Waffen nicht an ihn hätten abgegeben werden dürfen“, führte er weiter aus und forderte den 62-Jährigen mangels Vorsatzes freizusprechen.

Dies sahen Staatsanwaltschaft und Gericht jedoch anders. Dem 62-Jährigen Waffenhändler hätte sich aufdrängen müssen, dass die kostenlose Überlassung der Waffen nicht rechtens war, so der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag. Er hatte eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen für die begangene Hehlerei gefordert.

Für den Beamten ist die Sache juristisch jedoch noch nicht ausgestanden. Seit Bekanntwerden der Vorwürfe ermittelt die Landesanwaltschaft disziplinarisch gegen ihn und hat ihn vorläufig des Dienstes enthoben und fünfzig Prozent seiner Dienstbezüge einbehalten. Weitere disziplinarische Konsequenzen werden für den Beamten nach Abschluss des Strafverfahrens folgen.

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