Die Bundesanwaltschaft hat am 7. Juli 2023 bei dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main eine Antragsschrift zur Eröffnung eines selbständigen Einziehungsverfahrens (§ 435 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76a Abs. 1 StGB) eingereicht. Im Rahmen dieses Verfahrens soll wegen eines nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbaren versuchten Embargo-Verstoßes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 6 AWG, § 22, § 23 Abs. 1 StGB) das Kontoguthaben eines russischen Finanzinstituts bei einer Bank in Frankfurt am Main in Höhe von mehr als 720 Millionen Euro eingezogen werden.

In der zugestellten Antragsschrift ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:

Das in Rede stehende russische Finanzinstitut wurde am 3. Juni 2022 von dem Rat der Europäischen Union in Anhang I der Russland-Embargo-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 269/2014) aufgenommen. Dadurch wurde ein Verfügungsverbot über sämtliche Guthaben des Unternehmens bei europäischen Finanz- und Kreditinstituten bewirkt. Kurz nach der Listung versuchten unbekannte Verantwortliche des russischen Finanzinstituts, von dessen Konto bei einer Bank in Frankfurt am Main mehr als 720 Millionen Euro abzuziehen. Die Bank führte den elektronischen Überweisungsauftrag nicht aus.

Mit den Ermittlungen war das Zollkriminalamt beauftragt. Das selbständige Einziehungsverfahren wurde beantragt, weil derzeit wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden kann.

(c) Generalbundesanwalt, 20.12.2023

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