Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts einen Antrag im Organstreitverfahren wegen mangelnder Substantiierung als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller, ein Abgeordneter des 20. Deutschen Bundestages, stellte eine schriftliche Einzelfrage an die Bundesregierung (Antragsgegnerin), die von der Antragsgegnerin aus Gründen des Staatswohls und zu schützender Grundrechte Dritter nicht umfassend beantwortet wurde. Mit seinem Antrag im Organstreitverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er dadurch in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt worden sei.

Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat nicht substantiiert, also hinreichend dargelegt, dass er durch die eingeschränkte Antwort der Antragsgegnerin in seinen Abgeordnetenrechten verletzt sein könnte. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Wiedergabe der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zu möglichen Geheimhaltungsinteressen und zu den daraus folgenden Abwägungs- und Begründungspflichten der Bundesregierung. Eine Anwendung dieser Maßstäbe auf die Beantwortung seiner Einzelfrage und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin unterbleibt. Aus seinem Vortrag ist die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung daher nicht hinreichend erkennbar.

Bundesverfassungsgericht, 30.04.2025

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