
Mit am heutigen Tag veröffentlichten Beschlüssen hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in zwei Verfahren in vorausgegangenen Urteilen angeordnete Fortgeltungen der für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten gesetzlichen Vorschriften verlängert. Im Verfahren 1 BvR 1160/19 hatte der Erste Senat mit Urteil vom 1. Oktober 2024 einzelne Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes für mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) sowie im Verfahren 1 BvR 2017/21 mit Urteil vom 9. April 2024 Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vaterschaftsanfechtung für mit dem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz) unvereinbar erklärt.
In beiden Fällen hatte das Gericht aber eine Fortgeltung der beanstandeten Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens jedoch bis zum 30. Juni beziehungsweise 31. Juli 2025, angeordnet. Auf eine Anfrage des Senats bei dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung, ob mit einer Neuregelung innerhalb der genannten Fristen gerechnet werden könne, hat der Bundeskanzler im April 2025 angeregt, die Fortgeltungsanordnungen jeweils zu verlängern. Die in den beiden Verfahren Beteiligten beziehungsweise die dazu nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz Äußerungsberechtigten sind dieser Anregung nicht grundsätzlich entgegengetreten. Der Erste Senat hat daraufhin in beiden Verfahren die Fortgeltungsanordnungen jeweils bis zum 31. März 2026 verlängert und zur Begründung vor allem darauf verwiesen, dass die für die ursprünglichen Fortgeltungsanordnungen geltenden Gründe weiter fortbestehen.
Beschluss vom 3. Juni 2025 – 1 BvR 1160/19
Beschluss vom 3. Juni 2025 – 1 BvR 2017/21
Bundesverfassungsgericht, 12.06.2025